Artikel 79 Geltungsbereich und Ausnahmen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

79.01

Sämtliche Lizenznehmer, die zur UEFA Champions League, zur UEFA Europa League oder zur UEFA Europa Conference League (die relevanten Wettbewerbe) zugelassen werden, müssen die unten aufgeführten Klub-Monitoring-Vorschriften erfüllen.

79.02

Klub-Monitoring-Vorschriften umfassen Folgendes:

  1. Solvenzanforderungen;

  2. Stabilitätsanforderungen;

  3. Kostenkontrollanforderungen.

79.03

Die Solvenzanforderungen müssen von allen zum jeweiligen Wettbewerb zugelassenen Klubs erfüllt werden.

79.04

Die Stabilitätsanforderungen müssen von allen zum jeweiligen Wettbewerb zugelassenen Klubs erfüllt werden, mit Ausnahme jener Klubs, die in jeder der Berichtsperioden, die in den zwei Kalenderjahren enden, in der die UEFA-Klubwettbewerbe jeweils beginnen, für sämtliche Arbeitnehmer einen Personalaufwand von weniger als EUR 5 Mio. hatten.

79.05

Die Kostenkontrollanforderungen müssen von allen Klubs erfüllt werden, die sich für die Gruppenphase des jeweiligen Wettbewerbs qualifizieren, mit Ausnahme jener Klubs, die in der Berichtsperiode, die in dem Kalenderjahr endet, in dem die UEFA-Klubwettbewerbe beginnen, sowie in der dieser unmittelbar vorangehenden Berichtsperiode für sämtliche Arbeitnehmer einen Personalaufwand von weniger als EUR 30 Mio. hatten.

79.06

Entscheidungen über Ausnahmen zu den in diesem Kapitel definierten Anforderungen werden von der FKKK gefällt und sind endgültig.

79.07

Falls der Jahresabschluss eines Lizenznehmers auf eine andere Währung als auf Euro lautet, müssen die relevanten Zahlen für die Beurteilung, ob er von den Stabilitäts- und den Kostenkontrollanforderungen ausgenommen werden soll oder nicht, anhand des von der europäischen Zentralbank oder einer anderen verlässlichen Quelle veröffentlichten durchschnittlichen Wechselkurses für die Berichtsperiode in Euro umgerechnet werden.

79.08

Falls der Jahresabschluss eines Lizenznehmers eine Berichtsperiode von mehr oder weniger als zwölf Monaten umfasst, wird der Schwellenwert für die Ausnahme je nach Länge der Berichtsperiode nach oben oder unten angepasst. Der Personalaufwand des Lizenznehmers wird dann mit dem angepassten Schwellenwert verglichen.