Artikel 80 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Fußballklubs – erweitert - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
80.01

Am 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar der lizenzierten Spielzeit darf der Lizenznehmer gegenüber anderen Fußballklubs im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Transferaktivitäten, die zum 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember fällig sind, keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweisen (gemäß Absatz 70.02 und Anhang H).

80.02

Der Lizenznehmer hat die Transferangaben innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form zusammenzustellen und einzureichen, selbst wenn während der relevanten Periode keine Transfers getätigt wurden. Jeder Lizenznehmer hat zu erklären, dass er am 15. Juli und am 15. Oktober keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist. Weist ein Lizenznehmer am 15. Juli oder am 15. Oktober überfällige Verbindlichkeiten bzw. am 15. Oktober aufgeschobene Verbindlichkeiten auf oder wird aus sonstigen Gründen von der FKKK dazu aufgefordert, hat er auch zu erklären, dass er am 15. Januar keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist. Der Lizenzgeber hat die Vollständigkeit und die Korrektheit der Angaben des Lizenznehmers gemäß den in Anhang I definierten Beurteilungsverfahren des Lizenzgebers zu bestätigen.

80.03

Der Lizenznehmer hat die folgenden Angaben einzureichen:

  1. alle in den zwölf Monaten bis zum 30. Juni / 30. September / 31. Dezember infolge von Transferverträgen erfolgten neuen Spielerregistrierungen (einschließlich Ausleihen), unabhängig davon, ob zum 30. Juni / 30. September / 31. Dezember ein Betrag aussteht;

  2. alle Transfers (unabhängig davon, ob sie sich auf die Freistellung oder Registrierung von Spielern beziehen und wann der Transfer erfolgt ist), für die zum 30. Juni / 30. September / 31. Dezember ein Betrag aussteht; und

  3. alle Transfers, für die zum 30. Juni / 30. September / 31. Dezember Beträge strittig sind.

80.04

Die Transferangaben müssen (für jeden Spielertransfer) mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  1. Name und Geburtsdatum des Spielers;

  2. Datum des Transfervertrags;

  3. Name des Fußballklubs, welcher der Gläubiger ist;

  4. bezahlte oder ausstehende Transfersumme (oder Leihsumme), einschließlich Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsbeiträge, selbst wenn die Bezahlung vom Gläubiger nicht verlangt wurde;

  5. weitere bezahlte oder ausstehende Direktkosten im Zusammenhang mit der Spielerregistrierung;

  6. weitere bezahlte oder ausstehende Entschädigungen im Zusammenhang mit einem Spielertransfervertrag;

  7. vor dem 30. Juni / 30. September / 31. Dezember und den Zahlungsfristen beglichene Beträge (gemäß Anhang H);

  8. ausstehender Saldo am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der Fälligkeitstermine für jede ausstehende Position;

  9. überfällige Beträge am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der Fälligkeitstermine für jede ausstehende Position, alle zwischen dem 30. Juni und 15. Juli bzw. 30. September und 15. Oktober bzw. 31. Dezember und 15. Januar beglichenen Beträge, einschließlich der jeweiligen Abwicklungstermine;

  10. aufgeschobene Beträge (gemäß Anhang H) am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der ursprünglichen und neuen Fälligkeitstermine für jede aufgeschobene Position und des Datums der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien;

  11. strittige Beträge (gemäß Anhang H) am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der Aktenzeichen und einer kurzen Beschreibung der Positionen aller beteiligten Parteien; und

  12. bedingte Beträge (Eventualverbindlichkeiten), die am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember noch nicht bilanziert wurden.

80.05

Der Lizenznehmer hat seine Verbindlichkeiten gemäß den Transferangaben mit seinen zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen abzustimmen.

80.06

Neben den Transferangaben hat der Lizenznehmer überfällige Forderungen von anderen Fußballklubs im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Transferaktivitäten auszuweisen, die bis zum 30. Juni, 30. September und, falls verlangt, 31. Dezember fällig sind, mit einer Aufschlüsselung der einzelnen Transfers.

80.07

Der Lizenznehmer hat zu bestätigen, dass die Transferangaben vollständig und korrekt sind und mit diesem Reglement übereinstimmen. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die von der Geschäftsführung bzw. von zeichnungsberechtigten Personen des Lizenznehmers unterzeichnet ist.