Artikel 82 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden – erweitert - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
82.01

Am 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar der lizenzierten Spielzeit darf der Lizenznehmer gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden im Zusammenhang mit vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber angestellten Einzelpersonen und Dienstleistern, die bis zum 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember fällig sind, keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweisen (gemäß Absatz 72.02 und Anhang H).

82.02

Der Lizenznehmer hat eine Erklärung zu erstellen und einzureichen, mit der innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden und die Abwesenheit bzw. das Vorhandensein überfälliger Verbindlichkeiten bestätigt werden. Jeder Lizenznehmer hat zu erklären, dass er am 15. Juli und am 15. Oktober keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist. Weist ein Lizenznehmer am 15. Juli oder am 15. Oktober überfällige Verbindlichkeiten bzw. am 15. Oktober aufgeschobene Verbindlichkeiten auf oder wird aus sonstigen Gründen von der FKKK dazu aufgefordert, hat er auch zu erklären, dass er am 15. Januar keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist. Der Lizenzgeber hat die Vollständigkeit und die Korrektheit der Angaben des Lizenznehmers gemäß den in Anhang I definierten Beurteilungsverfahren des Lizenzgebers zu bestätigen.

82.03

Zusammen mit erläuternden Bemerkungen sind mindestens folgende Informationen anzugeben:

  1. Name des Gläubigers;

  2. überfällige Beträge am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der Fälligkeitstermine für jede ausstehende Position, alle zwischen dem 30. Juni und 15. Juli bzw. 30. September und 15. Oktober bzw. 31. Dezember und 15. Januar beglichenen Beträge, einschließlich der jeweiligen Abwicklungstermine;

  3. aufgeschobene Beträge (gemäß Anhang H) am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der ursprünglichen und neuen Fälligkeitstermine für jede aufgeschobene Position und des Datums der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien;

  4. Beträge vorbehaltlich einer ausstehenden Entscheidung der zuständigen Behörde (gemäß Anhang H) am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember zusammen mit einer kurzen Beschreibung des Antrags des Lizenznehmers; und

  5. strittige Beträge (gemäß Anhang H) am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der Aktenzeichen und einer kurzen Beschreibung der Positionen aller beteiligten Parteien.

82.04

Der Lizenznehmer hat seine Verbindlichkeiten gemäß den Sozialversicherungs-/Steuerangaben mit seinen zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen abzustimmen.

82.05

Der Lizenznehmer hat zu bestätigen, dass die Sozialversicherungs-/Steuerangaben vollständig und korrekt sind und mit diesem Reglement übereinstimmen. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die von der Geschäftsführung bzw. von zeichnungsberechtigten Personen des Lizenznehmers unterzeichnet ist.