Artikel 83 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA – erweitert - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
83.01

Am 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar der lizenzierten Spielzeit darf der Lizenznehmer gegenüber der UEFA und weiteren von der UEFA bestimmten Unternehmen im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die bis zum 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember fällig sind, keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweisen (gemäß Anhang H).

83.02

Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA enthalten auch von der FKKK verhängte finanzielle Disziplinarmaßnahmen.

83.03

Der Lizenznehmer hat eine Erklärung zu erstellen und einzureichen, mit der innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA und weiteren von der UEFA bestimmten Unternehmen und die Abwesenheit bzw. das Vorhandensein überfälliger Verbindlichkeiten bestätigt werden. Jeder Lizenznehmer hat zu erklären, dass er am 15. Juli und am 15. Oktober keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist. Weist ein Lizenznehmer am 15. Juli oder am 15. Oktober überfällige Verbindlichkeiten bzw. am 15. Oktober aufgeschobene Verbindlichkeiten auf oder wird aus sonstigen Gründen von der FKKK dazu aufgefordert, hat er auch zu erklären, dass er am 15. Januar keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist.