Artikel 88 Beiträge - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
88.01

Beiträge umfassen:

  1. Beiträge von Anteilseignern, bei denen es sich um Eigenkapitalinstrumente handelt, bereinigt um jegliche Rückzahlungen an Anteilseigner, bei denen es sich um Beträge handelt, die an Anteilseigner bezahlt und/oder diesen geschuldet werden, und die keine Ausschüttungen (d.h. Dividenden) sind;

  2. von einer beliebigen Partei (nicht auf verbundene Parteien beschränkt) als Spende (z.B. bedingungslose Schenkung) erhaltene Beträge oder ein Haftungsverzicht, wodurch das Eigenkapital des Unternehmens ohne Verpflichtung zur Rückzahlung oder zu einer anderen Gegenleistung erhöht wird; und

  3. Einkommenstransaktionen von einer beliebigen Partei (nicht auf verbundene Parteien beschränkt), die den Zeitwert überschreiten, wobei die Überschreitung der Differenz zwischen dem im Nettoergebnis für die Berichtsperiode verzeichneten Betrag und dem Zeitwert entspricht.

88.02

Folgende Transaktionsarten sind keine Beiträge:

  1. positive Veränderungen des Nettovermögens / der Nettoverbindlichkeiten aufgrund einer Neubewertung;

  2. Schaffung oder Erhöhung von sonstigen Rücklagen in der Bilanz, bei denen kein Beitrag von Anteilseignern erfolgt;

  3. eine Transaktion, mit der das berichtende Unternehmen eine Verpflichtung oder eine Eventualverpflichtung eingeht, auf eine bestimmte Weise zu handeln; und

  4. erhaltene oder zu erhaltende Beträge von Eigentümern im Zusammenhang mit als Verbindlichkeiten klassierten Instrumenten.

88.03

Die Nachweispflicht für die Substanz des Beitrags obliegt dem Lizenznehmer; der Beitrag muss in jeder Hinsicht und bedingungslos abgeschlossen sein. Das berichtende Unternehmen muss die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, bereinigt um Rückzahlungen in Bezug auf die erhaltenen Beträge, erhalten haben. Eine Absicht oder Verpflichtung von Eigentümern zur Leistung eines solchen Beitrags reicht für seine Berücksichtigung nicht aus.