Artikel 92 Berechnung des Kaderkostenverhältnisses - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
92.01

Das Kaderkostenverhältnis eines Lizenznehmers berechnet sich aus der Summe von:

  1. Personalaufwand für relevante Personen;

  2. Amortisation von / Wertberichtigung für Kosten für relevante Personen; und

  3. Kosten für Agenten/Spielervermittler/verbundene Parteien (falls nicht in i) oder ii) oben enthalten).

    geteilt durch die Summe von:

  4. angepassten betrieblichen Einnahmen; und

  5. Nettogewinn/-verlust aus der Veräußerung von Registrierungen relevanter Personen und sonstiger Transfererträge/-aufwendungen.

92.02

Der Zähler des Kaderkostenverhältnisses entspricht der Summe aus i), ii) und iii). Der Nenner des Kaderkostenverhältnisses entspricht der Summe aus iv) und v).

92.03

Die Elemente des Kaderkostenverhältnisses werden in Anhang K definiert.

92.04

Die relevanten Perioden zur Berechnung des Kaderkostenverhältnisses sind:

  1. die 12 Monate bis zum 31. Dezember während der lizenzierten Spielzeit für die Elemente i) bis iv); und

  2. die 36 Monate bis zum 31. Dezember der lizenzierten Spielzeit, anteilig für 12 Monate für Element v).

92.05

Ausnahmsweise kann ein Lizenznehmer für die Elemente in Abs. 1 eine alternative Periode beantragen, falls für ihn einer der folgenden jährlichen Abschlussstichtage gilt:

  1. 31. Mai, was bedeutet, dass er einen Zwischenabschluss für eine Periode von sechs Monaten bis 30. November erstellen und diesen Zwischenabschluss zum Zwecke der Kostenkontrollanforderungen verwenden kann; oder

  2. 30. November, was bedeutet, dass er seinen Jahresabschluss für die am 30. November endende Berichtsperiode zum Zwecke der Kostenkontrollanforderungen verwenden kann.

In beiden Ausnahmefällen sind alle für die Kostenkontrollanforderungen geltenden Verweise auf den 31. Dezember als 30. November zu verstehen.