Artikel 94 Angaben zu den Kaderkosten - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
94.01

Der Lizenznehmer hat die Angaben zu den Kaderkosten innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form zusammenzustellen und einzureichen.

94.02

Die Angaben zu den Kaderkosten müssen:

  1. sich auf denselben Berichtskreis beziehen, der auch für die Erfüllung der Klublizenzierungskriterien gemäß Artikel 65 verwendet wurde;

  2. von der Unternehmensleitung genehmigt werden. Dies ist durch eine kurze Stellungnahme, in der die Vollständigkeit und die Korrektheit der Angaben bestätigt und von der Geschäftsführung des Lizenznehmers unterschrieben werden, nachzuweisen.

94.03

Der Lizenznehmer muss die Elemente des Kaderkostenverhältnisses mit dem Jahresabschluss, dem Zwischenabschluss, den zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen und dem Spielerverzeichnis, das die Mindestangaben zu jedem relevanten Spieler gemäß Anhang F.6 beinhaltet, berechnen und abstimmen.