Artikel 96 Nichteinhaltung der Klub-Monitoring-Vorschriften - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
96.01

Werden eine oder mehrere Klub-Monitoring-Vorschriften nicht eingehalten, entscheidet die FKKK unter Berücksichtigung von weiteren Faktoren gemäß Anhang M. Sie trifft die geeigneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Reglements und dem in den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs festgelegten Verfahren.

96.02

Werden die Solvenzanforderungen nicht erfüllt, erachtet die FKKK überfällige Verbindlichkeiten des Lizenznehmers gemäß Artikel 80 bis Artikel 83 zu einer der Zahlungsfristen (15. Juli, 15. Oktober oder 15. Januar der lizenzierten Spielzeit), die seit mehr als 90 Tagen überfällig sind, als erschwerenden Faktor; dies kann, abhängig von den spezifischen Umständen des Falles, gemäß den Verfahrensregeln für die Finanzkontrollkammer für Klubs zu einem möglichen Ausschluss aus künftigen Wettbewerben führen.

96.03

Werden die Stabilitätsanforderungen nicht erfüllt, hat die FKKK die Möglichkeit, mit dem Lizenznehmer einen Vergleich zu schließen.

96.04

Werden die Kostenkontrollanforderungen nicht erfüllt, wird gegen den Lizenznehmer eine finanzielle Disziplinarmaßnahme verhängt und er kann mit zusätzlichen Disziplinarmaßnahmen gemäß den in Anhang L festgelegten Grundsätzen belegt werden.