E.2 Beurteilungsverfahren - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

E.2.1

Der Abschlussprüfer muss den Jahresabschluss prüfen. Der Prüfungsbericht muss:

  1. eine Erklärung enthalten, dass die Prüfung gemäß den International Standards on Auditing oder den geltenden nationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen bzw. -verfahren, die mindestens den Anforderungen der International Standards on Auditing entsprechen müssen, durchgeführt wurde; und

  2. dem Lizenzgeber zusammen mit dem Jahresabschluss vorgelegt werden, damit dieser ihn als Grundlage für den Lizenzentscheid verwenden kann.

E.2.2

Der Abschlussprüfer muss den Zwischenabschluss zumindest prüferisch durchsehen. Der Prüfungsbericht muss:

  1. eine Erklärung enthalten, dass die prüferische Durchsicht gemäß dem International Standard on Review Engagements (ISRE) 2410, „Review of Interim Financial Information Performed by the Independent Auditor of the Entity“ (Durchsicht von Zwischenfinanzinformationen, die vom unabhängigen Prüfer des Unternehmens durchgeführt werden) oder gemäß geltenden nationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen oder -verfahren, die mindestens den Bestimmungen von ISRE 2410 entsprechen müssen, durchgeführt wurde; und

  2. dem Lizenzgeber zusammen mit dem Zwischenabschluss vorgelegt werden, damit dieser ihn als Grundlage für den Lizenzentscheid verwenden kann.

E.2.3

Der Abschlussprüfer muss etwaige zusätzliche Informationen und/oder gegebenenfalls einen überarbeiteten Jahresabschluss beurteilen. Der Prüfungsbericht über die tatsächlichen Feststellungen muss:

  1. die vom Lizenzgeber vorgeschriebenen Prüfungshandlungen und die jeweiligen Ergebnisse beschreiben;

  2. eine Erklärung enthalten, dass die Beurteilung mittels abgestimmter Prüfungshandlungen gemäß ISRS 4400 oder geltenden nationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen oder -verfahren, die mindestens den Bestimmungen von ISRS 4400 entsprechen müssen, durchgeführt wurde;

  3. dem Lizenzgeber zusammen mit den zusätzlichen Informationen vorgelegt werden, damit dieser ihn als Grundlage für den Lizenzentscheid verwenden kann.

E.2.4

Der Abschlussprüfer kann neben den in Anhang E.2.1 bis Anhang E.2.3 definierten Finanzinformationen noch weitere Finanzinformationen beurteilen. In diesem Fall muss der Prüfungsbericht:

  1. eine Erklärung erhalten, dass die Beurteilung

    1. entweder mittels abgestimmter Prüfungshandlungen gemäß ISRS 4400 oder geltenden nationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen oder -verfahren, die mindestens den Bestimmungen von ISRS 4400 entsprechen müssen, durchgeführt wurde;

    2. oder, bei der Beurteilung von zukunftsbezogenen Finanzinformationen (falls zutreffend), gemäß den International Standards for Assurance Engagements (ISAE) 3400 oder geltenden nationalen Rechnungsprüfungsgrundsätzen oder -verfahren, die mindestens den Bestimmungen von ISAE 3400 entsprechen müssen, durchgeführt wurde; und

  2. dem Lizenzgeber zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden, damit dieser ihn als Grundlage für den Lizenzentscheid verwenden kann.