F.5 Anhang zum Jahresabschluss - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

F.5.1

Der Anhang zum Jahresabschluss ist systematisch darzustellen. Jede Position in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung muss mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang versehen sein. Für den Anhang gelten folgende Mindestangaben:

  1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

    Die Grundlage für die Aufstellung des Abschlusses und eine Zusammenfassung der im Wesentlichen verwendeten Rechnungslegungsgrundsätze sind anzugeben.

  2. Sachanlagen

    Jede Gruppe von Sachanlagen ist gesondert anzugeben, z.B. Grundstücke, Stadion und Einrichtungen und Vermögenswerte mit Nutzungsrechten.

    Die folgenden Informationen sind für jede Gruppe von Sachanlagen anzugeben:

    1. der Bruttobuchwert und die kumulierte Abschreibung (zusammengefasst mit den kumulierten Wertberichtigungen) zu Beginn und zum Ende der Periode; und

    2. eine Überleitungsrechnung für den Buchwert zu Beginn und zum Ende der Periode, bei der Zugänge, Abgänge, Zunahmen oder Abnahmen für die Periode ausgewiesen werden, die aus Neubewertungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Wertberichtigungen für die Periode, in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgelösten Wertberichtigungen für die Periode sowie aus Abschreibungen resultieren.

      Die Abschreibungsmethoden und die zugrunde gelegten Nutzungsdauern (oder Abschreibungssätze) sind im Anhang zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben.

  3. Immaterielle Vermögenswerte

    Jede Gruppe von immateriellen Vermögenswerten ist gesondert anzugeben, z.B. Spielerregistrierungen, Goodwill und andere immaterielle Werte.

    Die folgenden Informationen sind für jede Gruppe von immateriellen Vermögenswerten anzugeben:

    1. der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertberichtigungen) zu Beginn und zum Ende der Periode; und

    2. eine Überleitungsrechnung für den Buchwert zu Beginn und zum Ende der Periode, bei der Zugänge, Abgänge und Abnahmen für die Periode ausgewiesen werden, die aus in der Gewinn und Verlustrechnung ausgewiesenen Wertberichtigungen für die Periode sowie aus Abschreibungen resultieren.

      Vgl. Anhang G für weitere Informationen zu den Rechnungslegungsgrundsätzen für Spielerregistrierungen.

  4. Verpfändete Einnahmen und Vermögenswerte

    Das berichtende Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

    1. das Vorhandensein und die Höhe von Eigentumsvorbehalten sowie von Sachanlagen (wie Stadion und Trainingseinrichtungen), die als Sicherheiten für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten verpfändet wurden;

    2. das Vorhandensein und der dazugehörige Buchwert von immateriellen Vermögenswerten mit beschränkten Verfügungsrechten und von immateriellen Vermögenswerten (wie Spielerregistrierungen), die als Sicherheiten für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten verpfändet wurden; und

    3. das Vorhandensein und der dazugehörige Buchwert von finanziellen Vermögenswerten und/oder der Betrag künftiger Erträge (wie Forderungen und künftige Erträge im Zusammenhang mit der Veräußerung von Spielerregistrierungen, Ausschüttungen / Preisgelder aus Wettbewerben, Saisonkarten und andere Eintrittsgelder, Übertragungsrechte und Sponsoringvereinbarungen), die als Sicherheiten für Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten verpfändet wurden.

  5. Finanzanlagen

    Bei den Finanzanlagen sind auch Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam beherrschten Unternehmen und verbundenen Unternehmen anzugeben. Dabei sind für jede Finanzanlage mindestens folgende Informationen anzugeben:

    1. Name;

    2. Sitzland;

    3. Art des Geschäfts / der Tätigkeit des Unternehmens;

    4. Beteiligungsquote;

    5. soweit abweichend, die Stimmrechtsquote; und

    6. Beschreibung der Methode zum bilanziellen Ausweis der Finanzanlagen.

  6. Kontokorrentkredite und Bankdarlehen

    Für jede Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten ist Folgendes anzugeben:

    1. Informationen über Umfang und Art der Finanzinstrumente, einschließlich Beträgen und Dauer sowie wesentlicher Vertragsbedingungen, welche die Höhe, Fälligkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; und

    2. die angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden, einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien.

  7. Rückstellungen

    Rückstellungen sind in gesonderten Gruppen anzugeben. Bei der Bestimmung, welche Rückstellungen zu einer Gruppe zusammengefasst werden können, muss überlegt werden, ob die Posten ihrer Art nach in ausreichendem Maße übereinstimmen, um eine zu einem Betrag zusammengefasste Angabe zu rechtfertigen.

    Für jede Gruppe von Rückstellungen sind der Buchwert zu Beginn und zum Ende der Periode sowie sämtliche innerhalb der Periode in Anspruch genommenen, aufgelösten oder gutgeschriebenen Beträge anzugeben.

  8. Gezeichnetes Kapital und Rücklagen

    Aktienkapital, Neubewertungsrücklagen, sonstige Rücklagen und der Gewinnvortrag sind gesondert anzugeben.

    1. Aktienkapital

      Im Zusammenhang mit Aktienkapital, das während der Berichtsperiode gezeichnet wurde, ist Folgendes anzugeben:

      Anzahl und Art der gezeichneten Aktien;

      Aktienagio (falls zutreffend) aus den gezeichneten Aktien;

      insgesamt durch die Zeichnung der Aktien beschaffter Betrag;

      Grund für die Zeichnung neuer Aktien.

    2. Neubewertungsrücklagen

      Werden Sachanlagen (Grundstücke, Stadion und Einrichtungen) und/oder immaterielle Vermögenswerte neu bewertet, ist die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung in der Berichtsperiode und eventuell bestehender Ausschüttungsbeschränkungen für die Anteilseigner anzugeben.

    3. Sonstige Rücklagen

      Jede andere Form von Rücklagen, die nicht in den Neubwertungsrücklagen enthalten sind, darunter jegliche Veränderung für die Berichtsperiode und Ausschüttungsbeschränkungen für die Anteilseigner, ist anzugeben.

    4. Gewinnvortrag

      Der Saldo des Gewinnvortrags, d.h. die angesammelten Gewinne oder Verluste zu Beginn der Berichtsperiode und zum Bilanzstichtag sowie die Bewegungen während der Berichtsperiode sind anzugeben.

  9. Beherrschende Partei und oberste beherrschende Partei

    Wenn das berichtende Unternehmen von einem Dritten beherrscht wird, dann sind die Beziehung zu und der Name dieses Dritten und – sofern abweichend – der Name der obersten beherrschenden Partei anzugeben. Diese Informationen sind unabhängig davon anzugeben, ob Transaktionen zwischen dem berichtenden Unternehmen und der/den beherrschenden Partei(en) stattgefunden haben.

  10. Transaktionen mit verbundenen Parteien

    Eine Transaktion mit verbundenen Parteien entspricht einer Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen verbundenen Parteien, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt in Rechnung gestellt wurde. Eine Transaktion mit verbundenen Parteien kann zum Zeitwert erfolgt sein oder auch nicht.

    Falls während der Berichtsperiode Transaktionen mit einer oder mehreren verbundenen Partei(en) stattgefunden haben, hat das berichtende Unternehmen die Art der Beziehung zu den verbundenen Parteien sowie Informationen über die Transkationen und die ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) anzugeben, um ein Verständnis der potenziellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss zu ermöglichen. Gleichartige Positionen können aggregiert ausgewiesen werden, es sei denn, eine getrennte Angabe ist nötig für das Verständnis der Auswirkungen der Transaktionen mit verbundenen Parteien auf den Abschluss des berichtenden Unternehmens.

    Die Mindestangaben für jede verbundene Partei umfassen:

    1. Betrag und Art der Transaktionen;

    2. Betrag der ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) sowie:

      deren Bedingungen und Konditionen, einschließlich einer möglichen Besicherung, sowie die Art des Gegenwerts im Falle der Liquidierung;

      Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien;

    3. Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in Höhe der ausstehenden Salden; und

    4. während der Periode erfasster Aufwand für uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen gegenüber verbundenen Parteien.

      Die erforderlichen Informationen sind für jede der folgenden Gruppen getrennt anzugeben:

      das Mutterunternehmen;

      Unternehmen mit gemeinsamer Kontrolle oder maßgeblichem Einfluss auf das berichtende Unternehmen;

      Tochtergesellschaften;

      assoziierte Gesellschaften;

      Joint Ventures, an denen das berichtende Unternehmen beteiligt ist;

      Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens bzw. seines Mutterunternehmens; und

      sonstige verbundene Parteien.

      Es muss bestätigt werden, dass Transaktionen mit verbundenen Parteien zu Bedingungen erfolgten, die Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien entsprechen, wenn diese Bedingungen belegt werden können.

  11. Eventualverbindlichkeiten

    Sofern die Möglichkeit eines Mittelabflusses bei der Erfüllung nicht unwahrscheinlich ist, hat ein berichtendes Unternehmen für jede Gruppe von Eventualverbindlichkeiten zum jährlichen Abschlussstichtag eine kurze Beschreibung der Art der Eventualverbindlichkeit zu geben und, falls praktikabel, die folgenden Angaben zu machen:

    1. eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen;

    2. eine Einschätzung der Unsicherheiten hinsichtlich des Betrags oder der Fälligkeit von Abflüssen; und

    3. die Wahrscheinlichkeit einer Erstattung.

  12. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

    Wesentliche nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind anzugeben, darunter die Art des Ereignisses sowie eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann. Beispiele für solche Ereignisse sind:

    1. Kredite mit fester Laufzeit, deren Fälligkeit bald erreicht ist und bei denen eine Verlängerung oder Rückzahlung unwahrscheinlich ist;

    2. Erhebliche Betriebsverluste;

    3. Entdeckung wesentlicher Betrugsfälle oder Fehler, die belegen, dass Abschlüsse nicht korrekt sind;

    4. Absicht der Unternehmensleitung, das Unternehmen oder das Geschäft aufzulösen, oder Feststellung, dass keine realistische Alternative zu dieser Maßnahme besteht;

    5. Transaktionen im Zusammenhang mit Spielern, bei denen die Summen, die bezahlt wurden oder eingegangen sind, wesentlich sind;

    6. Transaktionen im Zusammenhang mit Sachanlagen, z.B. in Bezug auf das Stadion des Klubs.

  13. Andere Angaben

    1. Agenten-/Spielervermittlerhonorare

      Die Gesamtsumme der in der Berichtsperiode im Zusammenhang mit Agenten/Spielervermittlern oder zu ihren Gunsten angefallenen Honorare muss angegeben werden.

    2. Steueraufwand

      Die Hauptbestandteile des Steueraufwands sind getrennt anzugeben, d.h. die Summe aus tatsächlichen Steuern und/oder latenten Steuern für die Berichtsperiode, die in die Ermittlung des Nettogewinns bzw. Nettoverlusts der Berichtsperiode eingeht.

    3. Verschiedenes

      Zusätzliche Informationen oder Angaben, die nicht bereits in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Kapitalflussrechnung dargestellt, aber relevant für das Verständnis dieser Informationen und/oder zur Erfüllung der Mindestanforderungen im Hinblick auf die Finanzinformationen notwendig sind, sind anzugeben.

F.5.2

Der Anhang zum Zwischenabschluss muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine Erklärung, dass im Zwischenabschluss die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Berechnungsmethoden wie im letzten Jahresabschluss verwendet oder, wenn diese Methoden geändert wurden, eine Beschreibung der Art und Auswirkung der Änderung;

  2. Anhangangaben wie jene zum Jahresabschluss gemäß Anhang F.5.1; und

  3. die Angabe aller Ereignisse oder Transaktionen, die für ein Verständnis der Zwischenberichtsperiode wesentlich sind.