G.1 Grundsätze - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

G.1.1

Abschlüsse gemäß Artikel 66 und Artikel 68 müssen gemäß den von den nationalen gesetzlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden, d.h. entweder auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Landes, der International Financial Reporting Standards oder der International Financial Reporting Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform des Lizenzbewerbers.

G.1.2

Abschlüsse sind unter der Annahme zu erstellen, dass der Lizenzbewerber seine Tätigkeit über einen überschaubaren Zeitraum fortführen wird. Es wird angenommen, dass der Lizenzbewerber weder die Absicht noch das Bedürfnis hat, sein Vermögen zu liquidieren, sein Geschäft aufzulösen oder gemäß Gesetzen oder Bestimmungen Schutz vor Gläubigern zu suchen.

G.1.3

Die Rechnungslegungsvorschriften, die als Grundlage für die Aufstellung der Abschlüsse herangezogen werden können, müssen sich nach bestimmten Grundsätzen richten, einschließlich:

  1. Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes;

  2. Darstellungsstetigkeit;

  3. Konzept der Periodenabgrenzung;

  4. gesonderte Darstellung aller wesentlichen Positionen im Abschluss;

  5. keine Saldierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Erträgen und Aufwendungen.

G.1.4

Ungeachtet der Tatsache, dass jeder Lizenzbewerber einen Jahres- und Zwischenabschluss gemäß den jeweiligen nationalen Rechnungslegungsverfahren für Kapitalgesellschaften gemäß den International Financial Reporting Standards oder den International Financial Reporting Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen aufzustellen hat, enthält dieses Reglement spezielle Anforderungen an die Rechnungslegung, die gemäß den Anhang G.2 bis Anhang G.6 erfüllt werden müssen.

G.1.5

Erfüllt der Jahres- und/oder der Zwischenabschluss die Anforderungen an die Rechnungslegung gemäß Anhang G nicht, muss der Lizenzbewerber außerdem Folgendes beim Lizenzgeber einreichen:

  1. einen überarbeiteten Jahresabschluss, der die Anforderungen an die Rechnungslegung gemäß Anhang G erfüllt, dieselbe Periode umfasst und Zahlen für die letzte Vergleichsperiode enthält;

  2. eine Erklärung der Unternehmensleitung des Lizenzbewerbers, dass der überarbeitete Jahresabschluss vollständig und korrekt ist und mit dem Reglement übereinstimmt; und

  3. einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahres- und/oder Zwischenabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und der Korrektheit des überarbeiteten Jahresabschlusses unterzeichnet.

G.1.6

Der überarbeitete Jahresabschluss muss Folgendes umfassen:

  1. eine überarbeitete Bilanz zum Ende der Periode;

  2. eine überarbeitete Gewinn- und Verlustrechnung / Erfolgsrechnung für die Periode;

  3. eine überarbeitete Erklärung zu Veränderungen am Eigenkapital für die Periode; und

  4. Anhangangaben, bestehend aus einer Zusammenfassung der wichtigen Rechnungslegungsgrundsätze, anderen erläuternden Anhangangaben sowie Anhangangaben zur Abstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung / Erfolgsrechnung zwischen den überarbeiteten Jahresabschlüssen und den relevanten Jahres- oder Zwischenabschlüssen.