G.3 Rechnungslegungsgrundsätze für den dauerhaften Transfer einer Spielerregistrierung - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

G.3.1

Der Erwerb einer Spielerregistrierung ist in der Jahresrechnung zu verbuchen, wenn alle wesentlichen Bedingungen für den Vollzug des Transfers erfüllt wurden, d.h. wenn dieser effektiv bedingungslos erfolgt, was bedeutet, dass eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen den beiden Klubs und zwischen dem erwerbenden Klub und dem Spieler bestehen muss.

G.3.2

Die Veräußerung einer Spielerregistrierung ist im Jahresabschluss des Lizenzbewerbers zu erfassen, sobald alle wesentlichen Bedingungen für den Vollzug des Transfers erfüllt wurden, d.h., wenn dieser effektiv bedingungslos erfolgt, und die Chancen und Risiken auf den neuen Klub übergegangen sind.

G.3.3

Lizenzbewerber, welche die Kosten für Spielerregistrierungen als immaterielle Vermögenswerte kapitalisieren, müssen bestimmte Mindestanforderungen an die Rechnungslegung erfüllen, wie in Anhang G.3.4, Anhang G.3.5 und Anhang G.3.6 dieses Teils Anhang G.3 beschrieben. Ein Lizenzbewerber kann die Kosten für eine Spielerregistrierung als Aufwand verbuchen, statt sie als immaterielle Vermögenswerte zu kapitalisieren, falls dies gemäß den nationalen Rechnungslegungsverfahren zulässig ist.

G.3.4

Für Lizenzbewerber, welche die Kosten für Spielerregistrierungen als immaterielle Vermögenswerte kapitalisieren, gelten folgende Mindestanforderungen an die Rechnungslegung:

  1. Nur die direkt einer Spielerregistrierung zuzuordnenden Kosten können als immaterielle Vermögenswerte verbucht werden. Der Buchwert eines einzelnen Spielers darf zu Rechnungslegungszwecken in einer Neubewertung nicht höher angegeben werden, selbst wenn die Unternehmensleitung eines Lizenzbewerbers der Auffassung ist, dass der Marktwert über dem Buchwert liegt. Obwohl allgemein anerkannt ist, dass ein Lizenzbewerber einen Gegenwert aus dem Einsatz und/oder dem Transfer von lokal ausgebildeten Spielern erzielen kann, dürfen die Kosten im Zusammenhang mit Spielern aus der eigenen Nachwuchsabteilung des Lizenzbewerbers zu Rechnungslegungszwecken nicht in die Bilanz aufgenommen werden, da nur die Kosten einer Spielerregistrierung kapitalisiert werden dürfen. Alle Formen von Vergütungen an Spieler und/oder zu deren Gunsten (wie Handgelder) sind als Personalaufwand zu behandeln und nicht als Kosten für Spielerregistrierungen. Finanzaufwand im Zusammenhang mit Darlehen ist als Finanzaufwand zu behandeln und nicht als Kosten für den Erwerb von Spielerregistrierungen, selbst wenn die Darlehen aufgenommen wurden, um Spielerregistrierungen finanzieren zu helfen.

  2. Die Amortisation der Kosten einer Spielerregistrierung beginnt, sobald diese übergeht. Die Amortisation endet, wenn der Vermögenswert vollständig amortisiert ist oder ausgebucht wird (d.h. die Registrierung gilt als dauerhaft an einen anderen Klub übertragen), je nachdem welches Datum früher eintritt.

  3. Für jede einzelne Spielerregistrierung ist das gesamte Abschreibungsvolumen systematisch über deren Nutzungsdauer zu verteilen. Dies wird durch die systematische Verteilung der Kosten des Vermögenswertes als Aufwand ab dem Datum des Erwerbs der Spielerregistrierung über die gesamte Laufzeit des Vertrags des jeweiligen Spielers erreicht. Wird die Dauer des Vertrags eines Spielers mit dem Klub verlängert, so müssen der Buchwert des immateriellen Vermögenswerts der Spielerregistrierung plus zusätzliche direkt der Aushandlung des Vertrags zuzuweisende Kosten (z.B. Agenten-/Spielervermittlerhonorare) über die verlängerte Dauer des Spielervertrags oder über die verbleibende Dauer des ursprünglichen Vertrags abgeschrieben werden.

  4. Das gesamte Spielervermögen ist jedes Jahr von der Unternehmensleitung des Lizenzbewerbers auf Wertberichtigungen zu prüfen. Wenn der Marktwert für einen einzelnen Spieler niedriger als der in der Bilanz angegebene Buchwert ist, muss der Buchwert an den Marktwert angepasst werden, und der Anpassungsbetrag muss in der Gewinn- und Verlustrechnung als Wertberichtigungskosten erfasst werden. Es wird empfohlen, dass jeder Lizenzgeber von seinen Lizenzbewerbern verlangt, im Hinblick auf die Kosten im Zusammenhang mit Spielerregistrierungen einheitliche Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.

    Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn zum jährlichen Abschlussstichtag deutlich wird, dass:

    1. ein Spieler nicht mehr in der Lage sein wird, für den Klub zu spielen, zum Beispiel, weil er eine die Karriere bedrohende Verletzung erlitten hat oder dauerhaft verhindert ist, professionell Fußball zu spielen, dann muss der Buchwert der Spielerregistrierung in der Bilanz während dieser Berichtsperiode vollständig abgeschrieben werden. Folgende Ereignisse bilden keine ausreichende Begründung für die Bilanzierung einer Wertberichtigung:

      ein Spieler erleidet während einer Berichtsperiode eine Verletzung und ist vorübergehend nicht in der Lage, für den Klub professionell Fußball zu spielen, oder

      ein Spieler erleidet eine Beeinträchtigung seiner Fitness oder Fähigkeit und wird nicht für die Teilnahme an den Spielen der ersten Mannschaft ausgewählt.

      Diesbezüglich sind zukünftige Gehälter eines Spielers, der eine die Karriere bedrohende Verletzung erlitten hat oder dauerhaft verhindert ist, professionell Fußball zu spielen, während der ganzen Dauer des Spielervertrags weiterhin als Personalaufwand zu verbuchen.

    2. Hat das Management des Klubs beschlossen, die Registrierung eines Spielers dauerhaft zu veräußern und erfolgt der Transfer unmittelbar nach dem jährlichen Abschlussstichtag, kann der Nettobuchwert der Spielerregistrierung in der Bilanz wertberichtigt werden, wenn der Veräußerungserlös für den dauerhaften Transfer der Spielerregistrierung zum neuen Klub niedriger ist als sein Nettobuchwert. Dieser Rechnungslegungsgrundsatz ist im Jahresabschluss offenzulegen und von einer Berichtsperiode zur nächsten konsistent anzuwenden.

  5. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende Gewinn/(Verlust) aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung an einen anderen Klub entspricht dem Unterschied zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Restbuchwert der Spielerregistrierung in der Bilanz zum Zeitpunkt des Transfers.

G.3.5

Der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung ist um jegliche bezahlte und/oder ausstehende Beträge bereinigt zu berechnen, die direkt der Veräußerung der Spielerregistrierung zuzuordnen sind, darunter:

  1. realisierte bedingte Transferentschädigungen für Beträge, die bei der Veräußerung der Spielerregistrierung fällig geworden sind (z.B. gegenüber einem anderen Klub fällige Weiterverkaufsgebühr);

  2. andere direkt zuzuordnende Beträge, die an eine andere Partei (z.B. anderer Fußballklub, Agenten/Spielervermittler, nationaler Fußballverband bzw. nationale Fußballliga) bezahlt wurden bzw. zu bezahlen sind.

G.3.6

Der Lizenzbewerber hat die folgenden Anpassungen im Zusammenhang mit dem dauerhaften Transfer von Spielerregistrierungen zwischen verbundenen Klubs vorzunehmen:

  1. Der Klub, der die Spielerregistrierung erworben hat, muss die Kosten für den Erwerb der Spielerregistrierung berechnen – die Berechnung des Amortisationsaufwands für die Berichtsperiode (für Klubs, welche die Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ für die buchhalterische Behandlung der Spielerregistrierungen verwenden) bzw. die Kosten der Spielerregistrierung (für Klubs, welche die Methode „Aufwand und Ertrag“ für die buchhalterische Behandlung der Spielerregistrierungen verwenden) –, indem er den höheren der folgenden Beträge verwendet:

    1. effektive Transaktionskosten für den Erwerb der Spielerregistrierung;

    2. historische Kosten der Spielerregistrierung im Jahresabschluss des Klubs, der den Spieler veräußert hat.

      Ist der berechnete Amortisationsaufwand höher als der verbuchte Amortisationsaufwand bzw. sind die berechneten Kosten der Spielerregistrierung höher als die verbuchten Kosten der Spielerregistrierung, muss eine angemessene Anpassung vorgenommen werden, damit die Differenz im überarbeiteten Jahresabschluss erfasst wird.

  2. Der Klub, der die Spielerregistrierung veräußert hat, muss den Veräußerungserlös aus der Spielerregistrierung berechnen – die Berechnung des Veräußerungserlöses für die Spielerregistrierung (für Klubs, welche die Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ für die buchhalterische Behandlung der Spielerregistrierungen verwenden) bzw. den Ertrag aus der Spielerregistrierung (für Klubs, welche die Methode „Aufwand und Ertrag“ für die buchhalterische Behandlung der Spielerregistrierungen verwenden) –, indem er den niedrigeren der folgenden Beträge verwendet:

    1. effektiver Transaktionserlös aus der Veräußerung;

    2. Nettobuchwert der Kosten für die Spielerregistrierung in seinem Jahresabschluss.

Ist der berechnete Veräußerungserlös geringer als der verbuchte Veräußerungserlös bzw. ist der berechnete Ertrag aus der Spielerregistrierung niedriger als der verbuchte Ertrag aus der Spielerregistrierung, muss eine angemessene Anpassung vorgenommen werden, damit die Differenz im überarbeiteten Jahresabschluss erfasst wird.

G.3.7

Die oben genannten Anforderungen an die Rechnungslegung gelten analog für alle anderen Mitarbeitenden (z.B. Cheftrainer) sowie für Freistellungserträge/-kosten oder Ähnliches gegenüber einem anderen Klub.