J.2 Relevanter Ertrag - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
J.2.1

Im Folgenden sind Definitionen für die Berechnung des relevanten Ertrags aufgeführt:

  1. Einnahmen – Eintrittsgelder

    Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für die Öffentlichkeit und Unternehmen für einzelne Spiele oder eine ganze Spielzeit, im Zusammenhang mit Spielen des Klubs. Dazu gehören auch Mitgliederbeiträge.

  2. Einnahmen – Sponsoring und Werbung

    Einnahmen aus Beiträgen des Hauptsponsors und anderer Sponsoren, aus Banden- und anderer Werbung am Spielfeldrand sowie sonstige Sponsoring- und Werbeeinnahmen.

  3. Einnahmen – Übertragungsrechte

    Einnahmen aus dem Verkauf von Übertragungsrechten an Fernsehen, Radio, neue Medien und sonstige Übertragungsmedien im Zusammenhang mit nationalen Wettbewerben sowie weiteren Spielen mit Ausnahme von UEFA-Klubwettbewerben.

  4. Einnahmen – Kommerzielle Aktivitäten

    Einnahmen aus Merchandising, Verkauf von Speisen und Getränken, Konferenzen, Lotterien sowie anderen kommerziellen Aktivitäten.

  5. Einnahmen – UEFA-Solidaritätsbeiträge und Preisgelder

    Einnahmen aus Zahlungen der UEFA im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb und/oder Solidaritätszahlungen.

  6. Einnahmen – sonstiger betrieblicher Ertrag

    Alle betrieblichen Erträge, die oben nicht anderweitig beschrieben wurden, einschließlich betriebliche Erträge aus anderen Quellen wie Zuschüsse und/oder Subventionen von einem nationalen Fußballverband oder der Regierung des Gebiets des Lizenznehmers, Miete, Dividenden und Erträge aus nicht fußballerischen Tätigkeiten.

  7. Gewinn aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen und/oder Ertrag aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen

    Ob ein Klub bei der Berechnung des relevanten Ertrags (i) den Gewinn aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen oder (ii) den Ertrag aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen berücksichtigt, hängt von der buchhalterischen Behandlung der Spielerregistrierungen in seinem Jahresabschluss ab. Dabei sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

    1. Bei einem Klub, der die Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ in seinem Jahresabschluss erfasst, wird der Gewinn aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung berechnet, indem der Nettobuchwert der Spielerregistrierung zum Zeitpunkt des Transfers vom erhaltenen und ausstehenden Nettoerlös aus der Veräußerung abgezogen wird.

    2. Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung wird ausgewiesen, wenn der Nettoerlös aus der Veräußerung den Nettobuchwert der Spielerregistrierung zum Zeitpunkt des Transfers übersteigt. Ein solcher Gewinn ist beim relevanten Ertrag für die Berechnung der Fußballeinnahmen zu berücksichtigen.

    3. Bei einem Klub, der Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Aufwand und Ertrag“ erfasst, entspricht der Ertrag aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung dem beim Transfer der Spielerregistrierung an einen anderen Klub erzielten Nettoveräußerungserlös. Der Nettoveräußerungserlös sollte dem Geldertrag aus der Veräußerung der Spielerregistrierung entsprechen.

      Für die Berechnung der Fußballeinnahmen:

    4. ein Klub, der die Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ in seinem Jahresabschluss erfasst, muss bei der Berechnung seines relevanten Ertrags und Aufwands dieselbe Methode anwenden;

    5. ein Klub, der die Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Aufwand und Ertrag“ in seinem Jahresabschluss erfasst, kann wählen, ob er die Methode „Aufwand und Ertrag“ oder die Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ anwenden will (im überarbeiteten Jahresabschluss gemäß Anhang G festzuhalten). Die gewählte Methode ist von einer Berichtsperiode zur nächsten konsistent anzuwenden.

      Angemessene Anpassungen sind vorzunehmen, damit etwaige Gewinne oder Erträge im Zusammenhang mit einem Spieler, dessen Registrierung der Lizenznehmer hält, von der Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen werden.

  8. Mehrerlös aus der Veräußerung von Sachanlagen

    Der Gewinn aus der Veräußerung von Sachanlagen während einer Berichtsperiode (insbesondere des Stadions oder der Trainingseinrichtungen eines Klubs) ist von den Fußballeinnahmen auszunehmen, wobei folgende zwei Ausnahmen gelten:

    1. Wird eine Sachanlage (Stadion oder Trainingseinrichtungen ausgenommen) nicht ersetzt, kann der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Veräußerungsgewinn als relevanter Ertrag berücksichtigt werden, bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten des Vermögenswerts, der als Sachanlage im Jahresabschluss des berichtenden Unternehmens ausgewiesen wurde.

    2. Weist der Klub nach, dass eine veräußerte Sachanlage ersetzt wird, kann der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Veräußerungsgewinn als relevanter Ertrag berücksichtigt werden, bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den vollständigen Kosten für die Ersatzanlage, die als Sachanlage im Jahresabschluss des berichtenden Unternehmens ausgewiesen oder auszuweisen ist.

  9. Sonstiger nicht betrieblicher Ertrag

    Alle sonstigen nicht betrieblichen Erträge, die in keiner anderen nicht betrieblichen Position der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.

  10. Finanzertrag

    Finanzertrag bezieht sich auf Zinseinnahmen, die infolge der Nutzung zinstragender Vermögenswerte des Unternehmens durch Dritte erzielt werden.

  11. Währungsergebnis

    Der Saldo der realisierten oder nicht realisierten Gewinne und Verluste aus monetären Positionen. Wechselkursgewinne und -verluste aus nicht monetären Positionen – unabhängig von ihrer Realisierung – sind nicht monetäre Positionen und von den Fußballeinnahmen auszuschließen (vgl. Anhang J.2.1 (l) und Anhang J.3.1 (k)).

  12. Nicht monetäre Habenposten / Erträge

    Angemessene Anpassungen sind vorzunehmen, damit solche nicht monetären Habenposten vom relevanten Ertrag für die Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen werden.

    Nicht monetäre Positionen (z.B. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte wie Goodwill und Vorräte) sind Positionen, die der Definition monetäre Position nicht entsprechen. Monetäre Positionen werden definiert als in Besitz befindliche Währungseinheiten sowie Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, für die das Unternehmen eine feste oder bestimmbare Anzahl von Währungseinheiten erhält oder zahlen muss. Das wesentliche Merkmal einer monetären Position ist das Recht auf Erhalt (oder Verpflichtung zur Zahlung) einer festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten.

    Beispiele für nicht monetäre Habenposten / Erträge:

    • Aufwertung von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten (einschließlich Spielerregistrierungen) und Vorräten;

    • Rückbuchung von Abschreibungen/Amortisationen bzw. Wertberichtigungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (einschließlich Spielerregistrierungen); und

    • Wechselkursgewinne auf nicht monetäre Positionen.

  13. Einkommenstransaktionen über dem Zeitwert

    Für die Berechnung der Fußballeinnahmen hat der Lizenznehmer alle Einkommenstransaktionen zu ihrem Zeitwert auszuweisen, unabhängig davon, ob diese mit einer verbundenen Partei erfolgen. Weicht der geschätzte Zeitwert vom ausgewiesenen Wert ab, ist der relevante Ertrag entsprechend anzupassen. Allerdings darf beim relevanten Ertrag keine Anpassung nach oben vorgenommen werden.

    Beispiele für Einkommenstransaktionen, bei denen ein Lizenznehmer den Zeitwert der Transaktion unter Umständen nachweisen muss, sind:

    • Einnahmen aus Sponsoringvereinbarungen;

    • Einnahmen aus Corporate-Hospitality-Tickets und/oder der Nutzung einer VIP-Box;

    • beliebige Transaktionen, im Rahmen derer der Klub Waren oder Dienstleistungen bereitstellt.

      Beispiele für Einkommenstransaktionen, bei denen es sich nicht um einen relevanten Ertrag handelt:

    • als Spende erhaltene Gelder; und

    • Haftungsverzichte.

  14. Erträge aus nicht fußballerischen Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub

    Erträge aus nicht fußballerischen Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub (d.h. ohne Bezug zu den Fußballaktivitäten, Standorten oder der Marke des Fußballklubs) sind von der Berechnung des relevanten Ertrags auszunehmen.

    Beispiele für nicht fußballerische Tätigkeiten mit Bezug zum Klub (in der Berechnung des relevanten Ertrags enthalten) sind:

    • Tätigkeiten, die in oder in der unmittelbaren Nähe des Stadions oder der Trainingseinrichtungen des Klubs stattfinden, wie etwa ein Hotel, Restaurant, Konferenzzentrum, (zur Miete angebotene) Geschäftsräumlichkeiten, ein medizinisches Zentrum oder ein anderes Sportteam; und

    • Tätigkeiten, bei denen eindeutig der Name / die Marke des Klubs verwendet werden.

  15. Habenposten im Zusammenhang mit einer Reduzierung der Verbindlichkeiten infolge von Verfahren zum Schutz vor Gläubigern

    Habenposten im Zusammenhang mit einer Reduzierung der Verbindlichkeiten infolge von Verfahren zum Schutz vor Gläubigern sind von der Berechnung der Fußballeinnahmen auszunehmen.