J.5 Relevante Finanzanlagen für den langfristigen Nutzen des Fußballs - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023

J.5.1

Ein Lizenznehmer kann aggregierte Fußballeinnahmen für eine Monitoring-Periode anpassen, wenn der relevante Aufwand die unten aufgeführten Finanzanlagen für den langfristigen Nutzen des Fußballs gemäß Artikel 89 umfasst:

  1. Ausgaben, die direkt der Nachwuchsförderung zuzuordnen sind;

    Ein Lizenznehmer kann Ausgaben anpassen, die direkt der Nachwuchsförderung zuzuordnen sind.

    Unter direkt der Nachwuchsförderung zuzuordnenden Ausgaben sind die Ausgaben eines Lizenznehmers zu verstehen, die vermieden worden wären, wenn der Lizenznehmer keine Nachwuchsförderung betrieben hätte, darunter Trainings-, Ausbildungs- und Förderungsaktivitäten für am Nachwuchsförderprogramm auf dem Gebiet des UEFA-Mitgliedsverbands beteiligte Spieler.

    Beispiele für Nachwuchsförderungsaktivitäten:

    1. Organisation eines Nachwuchsbereichs;

    2. Teilnahme von Nachwuchsmannschaften an offiziellen nationalen, regionalen oder lokalen Wettbewerben oder Programmen, die vom UEFA-Mitgliedsverband anerkannt sind;

    3. fußballtechnische Ausbildungsprogramme für verschiedene Altersgruppen (spielerische Fähigkeiten, technische, taktische und körperliche Fertigkeiten);

    4. andere Ausbildungsprogramme (Spielregeln, Antidoping, Integrität, Bekämpfung von Rassismus);

    5. medizinische Betreuung der Nachwuchsspieler; und

    6. nicht fußballerische Ausbildungsangebote.

      Beispiele für Ausgaben, die direkt der Nachwuchsförderung zuzuordnen sind:

    7. Kosten für Material und Dienstleistungen, das/die bei der Nachwuchsförderung eingesetzt wurden, einschließlich Unterkunft, medizinische Betreuung, Ausbildung, Reisen und Verpflegung, Ausrüstung und Bekleidung und Miete von Einrichtungen;

    8. Personalaufwand für Arbeitnehmer (ohne Spieler), die ausschließlich für die Nachwuchsförderung arbeiten, wie der Leiter des Nachwuchsförderprogramms und Nachwuchstrainer gemäß Artikel 50 bis Artikel 52, falls ihre Anstellung beim Klub der Nachwuchsförderung dient;

    9. Personalaufwand für angestellte Nachwuchsspieler, die zum jährlichen Abschlussstichtag des Lizenznehmers unter 18 Jahren sind. Personalaufwand für angestellte Nachwuchsspieler, die zum jährlichen Abschlussstichtag des Lizenznehmers 18 Jahre oder älter sind, muss im relevanten Aufwand berücksichtigt sein.

      Kann ein Lizenznehmer die Ausgaben für die Nachwuchsförderung nicht von den anderen Ausgaben trennen, dürfen solche Ausgaben nicht als direkt der Nachwuchsförderung zuzuordnende Ausgaben behandelt werden. Folgende Elemente gelten nicht als direkt der Nachwuchsförderung zuzuordnende Ausgaben im Sinne dieser Anforderung:

    10. Kosten für Talentsichtung;

    11. Kosten für den Erhalt der Registrierung eines Nachwuchsspielers, z.B. an einen Agenten/Spielervermittler oder einen anderen Klub bezahlte Gebühren;

    12. Ausgaben für Verkauf, Administration und andere Gemeinkosten, es sei denn, diese Ausgaben können direkt der Nachwuchsförderung zugeordnet werden;

    13. Personalaufwand für Arbeitnehmer, die nur teilweise an der Nachwuchsförderung beteiligt sind (zum Beispiel ein Trainer, der Teilzeit im Bereich der Nachwuchsförderung arbeitet).

  2. Ausgaben, die direkt gemeinwohlorientierten Projekten zuzuordnen sind

    Ein Lizenznehmer kann Ausgaben anpassen, die direkt gemeinwohlorientierten Projekten zuzuordnen sind.

    Unter direkt gemeinwohlorientierten Projekten zuzuordnende Ausgaben sind Ausgaben zu verstehen, die vermieden worden wären, wenn der Lizenznehmer keine gemeinwohlorientierten Projekte durchgeführt hätte.

    Beispiele für gemeinwohlorientierte Projekte:

    1. Aktivitäten für die Öffentlichkeit zur Förderung der Beteiligung am Sport und zur Unterstützung der gesellschaftlichen Entwicklung;

    2. Bildungsförderung;

    3. Gesundheitsförderung;

    4. Förderung sozialer Integration und der Gleichstellung;

    5. Armutsbekämpfung;

    6. Förderung der Einhaltung der Menschenrechte, der Streitbeilegung oder der Verständigung zwischen den Religionen und Rassen sowie von Gleichstellung und Vielfalt;

    7. Förderung des Amateursports;

    8. Förderung von Nachhaltigkeit, Schutz und Verbesserung der Umwelt;

    9. Hilfe für Menschen, die aufgrund von Jugend, Alter, Krankheit, Behinderung, finanziellen Problemen oder anderen Nachteilen in Not geraten.

      Beispiele für Ausgaben, die direkt gemeinwohlorientierten Projekten zuzuordnen sind:

    10. Kosten für Material und Dienstleistungen, das/die bei der Durchführung von gemeinwohlorientierten Projekten eingesetzt wurden;

    11. Personalaufwand für Arbeitnehmer, die ausschließlich für gemeinwohlorientierte Projekte arbeiten;

    12. Spenden an andere Unternehmen, deren Zweck darin besteht, die Beteiligung am Sport und/oder die soziale Entwicklung zu fördern.

      Kann ein Lizenznehmer die Ausgaben für gemeinwohlorientierte Projekte nicht von den anderen Ausgaben trennen, dürfen solche Ausgaben nicht als direkt gemeinwohlorientierten Projekten zuzuordnende Ausgaben behandelt werden. Folgende Elemente gelten nicht als direkt gemeinwohlorientierten Projekten zuzuordnende Ausgaben im Sinne dieser Anforderung:

    13. Ausgaben für Verkauf, Administration und andere Gemeinkosten, es sei denn, diese Ausgaben können direkt gemeinwohlorientierten Projekten zugeordnet werden;

    14. Personalaufwand für Arbeitnehmer, die nur in Teilzeit an gemeinwohlorientierten Projekten beteiligt sind (zum Beispiel ein Spieler, der sich in einer beliebigen Form an gemeinwohlorientierten Projekten beteiligt).

  3. Ausgaben, die direkt Frauenfußball-Aktivitäten zuzuordnen sind

    Ein Lizenznehmer kann Ausgaben anpassen, die direkt Frauenfußball-Aktivitäten zuzuordnen sind.

    Unter direkt Frauenfußball-Aktivitäten zuzuordnenden Ausgaben sind die Ausgaben zu verstehen, die vermieden worden wären, wenn der Lizenznehmer keine Frauenfußball-Aktivitäten für Spielerinnen in Frauenteams auf dem Gebiet des UEFA-Mitgliedsverbands durchgeführt hätte.

    Beispiele für Frauenfußball-Aktivitäten:

    1. Organisation eines Frauenfußball-Bereichs, um Spielerinnen zu trainieren, auszubilden und zu fördern;

    2. Teilnahme von Frauenmannschaften an offiziellen nationalen, regionalen oder lokalen Wettbewerben oder Programmen, die vom UEFA-Mitgliedsverband anerkannt sind.

      Beispiele für Ausgaben, die direkt Frauenfußball-Aktivitäten zuzuordnen sind:

    3. Kosten für Material und Dienstleistungen, das/die bei der Durchführung von Frauenfußballaktivitäten eingesetzt wurden, wie Unterkunft, medizinische Betreuung, Ausbildung, Reisen und Verpflegung, Ausrüstung und Bekleidung und Miete von Einrichtungen;

    4. Personalaufwand für Arbeitnehmer, die ausschließlich für den Frauenfußball arbeiten, wie Spielerinnen und Mitglieder des Trainerstabs, falls ihre Anstellung beim Lizenznehmer dem Frauenfußball dient.

      Kann ein Lizenznehmer die Ausgaben für Frauenfußball-Aktivitäten nicht von den anderen Ausgaben trennen, dürfen solche Ausgaben nicht als den Frauenfußball-Aktivitäten zuzuordnende Ausgaben behandelt werden. Folgende Elemente gelten nicht als direkt den Frauenfußball-Aktivitäten zuzuordnende Ausgaben im Sinne dieser Anforderung:

    5. Kosten für Talentsichtung;

    6. Kosten für den Erhalt der Registrierung einer Spielerin, z.B. an einen Agenten/Spielervermittler oder einen anderen Klub bezahlte Gebühren;

    7. Ausgaben für Verkauf, Administration und andere Gemeinkosten, es sei denn, diese Ausgaben können direkt Frauenfußball-Aktivitäten zugeordnet werden;

    8. Personalaufwand für Arbeitnehmer, die nur teilweise an Frauenfußball-Aktivitäten beteiligt sind (zum Beispiel ein Trainer, der Teilzeit im Bereich des Frauenfußballs arbeitet).

  4. Ausgaben, die direkt nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub zuzuordnen sind

    Ein Lizenznehmer kann relevanten Aufwand um den Saldo folgender Elemente anpassen:

    1. Ausgaben, die direkt nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub zuzuordnen sind; und

    2. den entsprechenden Ertrag.

  5. Finanzaufwand, der direkt dem Bau und der wesentlichen Veränderung von Sachanlagen zuzuordnen ist

    Ein Lizenznehmer kann den gesamten Finanzaufwand, der direkt dem Bau und/oder der wesentlichen Veränderung an einer für die Fußballtätigkeiten des Klubs zu verwendenden Sachanlage zuzuordnen ist, anpassen, bis die Sachanlage zum Gebrauch bereitsteht, sofern dieser Finanzaufwand in der Berichtsperiode als Aufwand verbucht und nicht als Teil der Kosten der Sachanlage kapitalisiert wurde.

    Der Betrag, der angepasst werden kann, entspricht dem tatsächlichen Zinsaufwand (der nicht anderweitig kapitalisiert wurde), abzüglich etwaiger Anlageerträge aus der vorübergehenden Anlage des ausgeliehenen Betrags, für den die Zinsen bezahlt wurden. Die relevanten Zinsen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Ausgaben für die Sachanlage tätigt, ihm Fremdkapitalkosten entstehen und/oder es die erforderlichen Arbeiten durchführt, um die Sachanlage für ihren beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf herzurichten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachanlage zum Gebrauch bereitsteht.

    Nach der Fertigstellung des Baus und/oder der wesentlichen Veränderung an einer Sachanlage kann dieser Finanzaufwand nicht mehr verrechnet werden.

  6. Kosten für Mieterum-/-ausbauten

    Ein Lizenznehmer kann Baukosten und/oder Kosten für wesentliche Veränderungen an einer Sachanlage, die er für mindestens zehn Jahre geleast hat, anpassen, sofern diese Kosten i) zuverlässig bestimmt werden können, ii) dem Lizenznehmer zukünftige wirtschaftliche Vorteile bringen und iii) nicht anderweitig kapitalisiert wurden.

    Die Kosten für allgemeine Liegenschaftsdienstleistungen und den ordentlichen Unterhalt im Zusammenhang mit den verschiedenen Sachanlagen können nicht verrechnet werden.