J.6 Bedingungen für die Erhöhung der annehmbaren Abweichung gemäß Artikel 87 - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
J.6.1

Ein Lizenznehmer muss folgende finanziellen Bedingungen erfüllen, um die annehmbare Abweichung für eine Berichtsperiode erhöhen zu dürfen:

  1. 1. Bedingung: Positives Eigenkapital

    Am Ende der Berichtsperiode verzeichnet der Lizenznehmer ein positives Eigenkapital.

  2. 2. Bedingung: Liquidität zweiten Grades (Quick Ratio)

    Am Ende der Berichtsperiode verzeichnet der Lizenznehmer eine Liquidität zweiten Grades von 1 oder mehr.

    Die Liquidität zweiten Grades wird berechnet aus den gesamten kurzfristigen Vermögenswerten abzüglich Vorräten geteilt durch die gesamten kurzfristigen Verbindlichkeiten.

    Gesamte kurzfristige Vermögenswerte = Summe der Positionen (i) bis (vii) in Anhang F.2.1

    Vorräte = Position (vi) in Anhang F.2.1

    Gesamte kurzfristige Verbindlichkeiten = Summe der Positionen (xii) bis (xxii) in Anhang F.2.1

  3. 3. Bedingung: Schuldennachhaltigkeitsindikator

    Zum Ende der Berichtsperiode

    belaufen sich die Nettoschulden des Lizenznehmers (abzüglich des Betrags, der direkt dem Bau und/oder der wesentlichen Veränderung an einem Stadion und/oder an Trainingseinrichtungen zuzuweisen ist)

    auf weniger als dreimal

    den Durchschnitt (der positiv sein muss) der relevanten Einnahmen für die betreffende Berichtsperiode und die unmittelbar vorangehende Berichtsperiode.

    Für die 3. Bedingung entsprechen die relevanten Einnahmen der Summe aus:

    1. den Gesamteinnahmen (wie für die Fußballeinnahmen errechnet); und

    2. dem gesamten Nettoergebnis aus Spielertransfers; abzüglich

    3. des gesamten Betriebsaufwands (wie für die Fußballeinnahmen errechnet).

  4. 4. Bedingung: Fortführungsfähigkeit

    Der Prüfungsbericht zum Jahresabschluss für die Berichtsperiode enthält im Hinblick auf die Fortführungsfähigkeit keinen Zusatz zum Bestätigungsvermerk, keinen Zusatz zu besonders wichtigen Prüfungssachverhalten bzw. keinen eingeschränkten Bestätigungsvermerk.