J.8 Bestimmung des Zeitwerts - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
J.8.1

In Situationen, in denen der angegebene Zeitwert einer Transaktion von der FKKK bestimmt wird, nimmt ein unabhängiger externer Prüfer eine Beurteilung des Zeitwerts gemäß den üblichen Geschäftspraktiken vor und weist der Transaktion einen Zeitwert zu. Der Klub kann einen unabhängigen externen Prüfer auswählen, der von der UEFA genehmigt wurde.

J.8.2

Die Bewertung kommerzieller Transaktionen muss auf Grundlage des vom FKKK genehmigten Verfahrens erfolgen.

J.8.3

Leitet der Lizenznehmer eine Bestimmung des Zeitwerts ein oder prüft die FKKK einen vom Lizenznehmer angegebenen Zeitwert gemäß vorliegendem Reglement, kann der Lizenznehmer einen unabhängigen externen Prüfer aus der von der UEFA genehmigten Liste einsetzen, damit dieser eine Bestimmung des Zeitwerts vornimmt. Der externe Prüfer darf mit dem Lizenznehmer oder einer verbundenen Partei des Lizenznehmers (z.B. vertragliche Verbindung mit dem Lizenznehmer oder der verbundenen Partei des Lizenznehmers in einem anderen Geschäft während der relevanten Periode, einschließlich der lizenzierten Spielzeit) nicht in einem Interessenkonflikt stehen und muss seine Unabhängigkeit bestätigen.

J.8.4

Wird die durch einen vom Lizenznehmer eingesetzten externen Prüfer vorgenommene Bestimmung des Zeitwerts von der FKKK als zufriedenstellend erachtet, wird der so zugewiesene Zeitwert für die Berechnung der Fußballeinnahmen und/oder des Kaderkostenverhältnisses verwendet.

J.8.5

Die FKKK behält sich das Recht vor, weitere zugelassene externe Prüfer mit einer zusätzlichen Bestimmung des Zeitwerts derselben geprüften Transaktion zu beauftragen. In einem solchen Fall entspricht der für die Berechnung der Fußballeinnahmen und/oder des Kaderkostenverhältnisses verwendete Zeitwert dem Durchschnitt der in den beiden Bestimmungsberichten angegebenen Zeitwerte.