K.1 Zähler des Kaderkostenverhältnisses - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2022
Language
Deutsch
Enforcement Date
25 January 2023
K.1.1

Definitionen für die Berechnung des Zählers des Kaderkostenverhältnisses:

K.1.2

Personalaufwand für relevante Personen

  1. Der Personalaufwand für relevante Personen entspricht dem gesamten Personalaufwand des Lizenznehmers oder eines Unternehmens im Berichtskreis gemäß Artikel 65 in Bezug auf jede relevante Person.

  2. Relevante Personen umfassen:

    1. alle Berufsspieler, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während der relevanten Periode beim Lizenznehmer registriert waren;

    2. alle Berufsspieler, deren Registrierung der Lizenznehmer während der relevanten Periode vorübergehend an einen anderen Fußballklub transferiert;

    3. alle anderen Berufsspieler, für die beim Lizenznehmer während der relevanten Periode Personalaufwand angefallen ist;

    4. jede Person, die in der relevanten Periode als Cheftrainer gemäß Artikel 47 tätig war; und

    5. jede andere Person, die früher als Cheftrainer tätig war und für deren Rolle als Cheftrainer beim Lizenznehmer während der relevanten Periode Personalaufwand angefallen ist.

  3. Personalaufwand für relevante Personen umfasst:

    1. Bruttolöhne/-gehälter, d.h. vor Abzug von Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen;

    2. nicht monetäre Leistungen für aktuelle Arbeitnehmer, z.B. Naturalleistungen, Zugang zu privater medizinischer Versorgung, Unterkunft, Autos und kostenlose oder vergünstigte Güter und Dienstleistungen;

    3. Handgelder und Treueprämien;

    4. Kosten für sportliche Leistungsboni und andere Boni;

    5. Vorsorgeleistungen, darunter Pensionskassenbeiträge und Kapitalauszahlungen bei der Pensionierung, sowie andere Vorsorgeleistungen wie Lebensversicherungen und Zugang zu medizinischer Versorgung;

    6. andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, z.B. langfristig bezahlte Abwesenheiten, Dienstjubiläen oder andere Leistungen für langjährige Mitarbeitende, Gewinnbeteiligungen und Boni sowie aufgeschobene Vergütungen;

    7. Abfindungsleistungen/-zahlungen;

    8. Gebühren, Leistungs- und andere vertragliche Boni;

    9. Zahlungen für Bildrechte, die sich direkt oder indirekt aus vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Verwertung des Bildes oder des Rufs des Arbeitnehmers für Werbe-, Medien- oder Unterstützungszwecke im Zusammenhang mit fußballerischen Tätigkeiten und/oder nicht fußballerische Tätigkeiten ergeben;

    10. jegliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers;

    11. falls nicht bereits in den oben aufgeführten Punkten enthalten, jegliche andere Formen von Vergütungen wie Kryptowährungen, Krypto-Vermögenswerte, Fan Tokens und Non-Fungible Tokens; und

    12. sämtliche Kosten, die einem Dritten im Zusammenhang mit einer relevanten Person für Auftritte, Sponsoring, Unterstützung oder Merchandising anfallen, es sei denn, der Lizenznehmer kann zur Zufriedenheit der FKKK belegen, dass es sich um eine lautere Vereinbarung zum Zeitwert handelt, die unabhängig von jeglicher Beziehung zwischen dem Sponsor / der Drittpartei und dem Lizenznehmer abgeschlossen wurde.

K.1.3

Amortisationen von / Wertberichtigungen für Kosten für relevante Personen werden auf Grundlage des Jahres- und/oder Zwischenabschlusses des Lizenznehmer gemäß Anhang G berechnet.

K.1.4

Kosten für Agenten / Spielervermittler / verbundene Parteien

  1. Kosten für Agenten/Spielervermittler sind Kosten für Agenten/Spielervermittler, die an keiner anderen Stelle im Personalaufwand der relevanten Personen enthalten sind sowie die Amortisation von / Wertberichtigung für Kosten für relevante Personen.

  2. Kosten für verbundene Parteien sind alle Kosten, die an eine verbundene Partei bezahlt werden und für den Lizenznehmer, ein Unternehmen im Berichtskreis oder einen Dritten in Bezug auf eine relevante Person anfallen.

  3. Verbundene Partei im Zusammenhang mit einer relevanten Person bedeutet:

    1. jedes enge Familienmitglied einer relevanten Person, wobei enges Familienmitglied Folgendes bedeutet:

      Ehepartner/-in, Lebenspartner/-in oder eingetragene/r Partner/-in;

      jede andere Person, mit der die relevante Person in einer anhaltenden familiären Beziehung zusammenlebt;

      Kinder oder Stiefkinder der relevanten Person oder einer Person unter Punkt (i) dieser Definition;

      Kinder oder Stiefkinder einer Person unter Punkt (i) dieser Definition, die mit der relevanten Person zusammenleben und noch nicht 18 Jahre alt sind;

      Geschwister;

      Eltern; und

      von der relevanten Person oder einer Person, die unter Punkt (i) dieser Definition fällt, abhängige Personen.

    2. Agenten/Spielvermittler oder Vertreter, die im Namen der relevanten Person handeln;

    3. jede juristische Person, an der eine relevante Person oder eine der in den Punkten (i) und (ii) definierten Personenkategorien

      Anspruch auf 20 % oder mehr ihres gesamten ausgegebenen Aktienkapitals hat; oder

      berechtigt ist, mehr als 20 % der Stimmrechte bei deren Generalversammlung auszuüben oder zu kontrollieren; und

    4. Unternehmen, Treuhandgesellschaft, Partnerschaft oder andere Einrichtung, Organisation oder Mechanismus, die direkt oder indirekt ganz oder teilweise zu Gunsten oder im Interesse der relevanten Person oder einer oder aller anderen in dieser Definition genannten Personenkategorien gegründet wurden oder arbeiten.