Artikel 103 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Klublizenzierungskriterien - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2023
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2023
103.01

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 102.03 sind Artikel 21 (Frauenfußball- Aktivitäten), Artikel 49 (Torwarttrainer der ersten Mannschaft) und Artikel 52 (Torwarttrainer der Nachwuchsmannschaften) für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 nicht anwendbar.

103.02

Abweichend von Absatz 20.01 Bst. a) (Nachwuchsmannschaften) muss der Lizenzbewerber für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 mindestens drei Nachwuchsmannschaften der Alterskategorien von 10 bis 21 haben.

103.03

Abweichend von Absatz 51.02 (Nachwuchstrainer) müssen für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 mindestens zwei der Nachwuchstrainer des Lizenzbewerbers über eine der festgelegten Mindestqualifikationen verfügen.

103.04

Abweichend von Artikel 69 führt eine Nichterfüllung der Nettoeigenkapitalregel für die lizenzierte Spielzeit 2024/25 nicht zu einer Lizenzverweigerung, sondern zu einer vom Lizenzgeber auf der Grundlage seines Sanktionskatalogs festgelegten Sanktion.