Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 102.03 sind Artikel 21 (Frauenfußball- Aktivitäten), Artikel 49 (Torwarttrainer der ersten Mannschaft) und Artikel 52 (Torwarttrainer der Nachwuchsmannschaften) für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 nicht anwendbar.
Abweichend von Absatz 20.01 Bst. a) (Nachwuchsmannschaften) muss der Lizenzbewerber für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 mindestens drei Nachwuchsmannschaften der Alterskategorien von 10 bis 21 haben.
Abweichend von Absatz 51.02 (Nachwuchstrainer) müssen für die lizenzierte Spielzeit 2023/24 mindestens zwei der Nachwuchstrainer des Lizenzbewerbers über eine der festgelegten Mindestqualifikationen verfügen.
Abweichend von Artikel 69 führt eine Nichterfüllung der Nettoeigenkapitalregel für die lizenzierte Spielzeit 2024/25 nicht zu einer Lizenzverweigerung, sondern zu einer vom Lizenzgeber auf der Grundlage seines Sanktionskatalogs festgelegten Sanktion.