Artikel 34 Trainingseinrichtungen – Verfügbarkeit - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2023
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2023
34.01

Der Lizenzbewerber muss das ganze Jahr über Trainingseinrichtungen zur Verfügung haben.

34.02

Sofern der Lizenzbewerber nicht Eigentümer der Trainingseinrichtungen ist, muss er einen schriftlichen Vertrag mit den Eigentümern der Trainingseinrichtungen vorlegen können.

34.03

Dieser Vertrag muss das Nutzungsrecht an den Trainingseinrichtungen für sämtliche Mannschaften des Lizenzbewerbers unter Berücksichtigung des Nachwuchsförderprogramms während der lizenzierten Spielzeit garantieren.