Artikel 46 Behindertenbeauftragter - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Edition
2023
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 July 2023
46.01

Der Lizenzbewerber muss einen Behindertenbeauftragten eingesetzt haben, der für die Bereitstellung inklusiver und barrierefreier Einrichtungen und Dienste sorgt.

46.02

Der Behindertenbeauftragte trifft sich regelmäßig mit dem relevanten Personal des Klubs und arbeitet mit diesem in allen seine Aufgabe betreffenden Belangen zusammen.