Der Lizenznehmer hat innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form folgende Angaben zusammenzustellen und einzureichen:
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die Angaben zu den Fußballeinnahmen für die Berichtsperiode T-2, falls diese nicht bereits eingereicht wurden;
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die Angaben zu den Fußballeinnahmen für die Berichtsperiode T-1, falls diese nicht bereits eingereicht wurden;
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die Angaben zu den Fußballeinnahmen für die Berichtsperiode T.
Die Angaben zu den Fußballeinnahmen müssen:
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sich auf denselben Berichtskreis beziehen, der auch für die Erfüllung der Klublizenzierungskriterien gemäß Artikel 65 verwendet wurde;
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von der Unternehmensleitung genehmigt werden. Dies ist durch eine kurze Stellungnahme, in der die Vollständigkeit und Genauigkeit der Information bestätigt werden und durch Unterzeichnung im Namen des Vorstands des Lizenznehmers nachzuweisen.
Fußballeinnahmen, aggregierte Fußballeinnahmen, Eigenkapital und Beiträge müssen vom Lizenznehmer berechnet mit dem Jahresabschluss und/oder der zugrunde liegenden Buchhaltung abgestimmt werden, die auch der UEFA vorzulegen sind.