Artikel 14 Definition Lizenzbewerber und Dreijahresregel - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
14.01

Der Lizenzbewerber kann ausschließlich ein Fußballklub sein, d.h. eine rechtliche Einheit, welche die Verantwortung für eine erste Fußballmannschaft der Männer trägt, die an nationalen und internationalen Klubwettbewerben teilnimmt, und die:

  1. registriertes Mitglied eines UEFA-Mitgliedsverbands und/oder von dessen angeschlossener Liga ist (nachfolgend: registriertes Mitglied); oder

  2. die in einer Vertragsbeziehung zu einem registrierten Mitglied des Verbands steht (nachfolgend: „Fußballunternehmen“).

14.02

Die Mitgliedschaft und/oder gegebenenfalls die Vertragsbeziehung müssen zu Beginn der lizenzierten Spielzeit seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Spielzeiten bestehen. Die erste Fußballmannschaft der Männer des Lizenzbewerbers muss mindestens in drei aufeinanderfolgenden Spielzeiten (nachfolgend „Dreijahresregel“) an offiziellen nationalen Wettbewerben für erste Fußballmannschaften der Männer teilgenommen haben.

14.03

Jede Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Fusion mit einem anderen Unternehmen oder der Übertragung der fußballerischen Tätigkeiten an ein anderes Unternehmen) oder der Identität (einschließlich Hauptsitz, Name, Klubwappen oder Klubfarben) eines Lizenzbewerbers/Lizenznehmers muss dem Lizenzgeber und der UEFA vor Beginn des Lizenzierungsverfahrens mitgeteilt werden.

14.04

Jede Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Fusion mit einem anderen Unternehmen oder der Übertragung der fußballerischen Tätigkeiten an ein anderes Unternehmen) oder der Identität (einschließlich Hauptsitz, Name, Klubwappen oder -farben) eines Lizenzbewerbers/Lizenznehmers, die in den drei Jahren vor Beginn der lizenzierten Spielzeit auf Kosten der Integrität eines Wettbewerbs, der Geschichte und des Vermächtnisses des Klubs, zur Förderung der sportlichen Qualifikation des Lizenzbewerbers für einen Wettbewerb oder zur Förderung des Erhalts einer Lizenz erfolgt ist, wird als Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der etwaigen Vertragsbeziehung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet.

14.05

Die FKKK kann in Übereinstimmung mit Anhang A Ausnahmen zur Dreijahresregel gewähren.