Artikel 33 Stadion für UEFA-Klubwettbewerbe - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
33.01

Der Lizenzbewerber muss für die UEFA-Klubwettbewerbe über ein Stadion verfügen, das sich auf dem Gebiet des UEFA-Mitgliedsverbands befindet und vom UEFA-Mitgliedsverband in Übereinstimmung mit dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement genehmigt wurde.

33.02

Sofern der Lizenzbewerber nicht Eigentümer eines Stadions ist, muss er einen schriftlichen Vertrag mit den Eigentümern des Stadions oder der Stadien vorlegen können, das/die er nutzen wird.

33.03

Es muss garantiert sein, dass das Stadion / die Stadien für sämtliche Heimspiele des Lizenzbewerbers in UEFA-Wettbewerben während der gesamten lizenzierten Spielzeit benutzt werden kann / können.

33.04

Das Stadion muss / Die Stadien müssen die Mindestanforderungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement erfüllen und mindestens der Stadionkategorie 2 der UEFA angehören.