Artikel 43 Sicherheitsverantwortlicher - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
43.01

Der Lizenzbewerber muss einen qualifizierten Sicherheitsverantwortlichen mit folgenden Verantwortlichkeiten eingesetzt haben:

  1. Entwicklung, Umsetzung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen und -verfahren, einschließlich Risikomanagement und Planung;

  2. Hauptansprechpartner für Behörden hinsichtlich aller Sicherheitsangelegenheiten;

  3. Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen bei Spielen;

43.02

Der Sicherheitsverantwortliche muss gemäß der entsprechenden nationalen Gesetzgebung qualifiziert sein und sollte über einschlägige Erfahrung im Umgang mit Zuschauerkontrollen sowie in Sachen Sicherheit in Fußballstadien verfügen und entsprechend ausgebildet sein.