Artikel 45 Fanbeauftragter - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
45.01

Der Lizenzbewerber muss einen Fanbeauftragten eingesetzt haben, der als Hauptansprechpartner für die Fans fungiert.

45.02

Der Fanbeauftragte trifft sich regelmäßig mit dem relevanten Personal des Klubs und arbeitet mit diesem in allen seine Aufgabe betreffenden Belangen zusammen.