Artikel 51 Nachwuchstrainer - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
51.01

Der Lizenzbewerber muss für jede zu lizenzierende Nachwuchsmannschaft mindestens einen qualifizierten Trainer eingesetzt haben, der in allen fußballerischen Angelegenheiten für diese Nachwuchsmannschaft verantwortlich ist.

51.02

Mindestens drei Nachwuchs-Cheftrainer müssen jeweils mindestens über eine der nachfolgend genannten Trainerqualifikationen verfügen, die von einem UEFA-Mitgliedsverband in Übereinstimmung mit der UEFA-Trainerkonvention herausgegeben wurden:

  1. gültige UEFA-Elitejunioren-A-Lizenz;

  2. gültige UEFA-A-Trainerlizenz, wenn der Lizenzgeber (bzw. sein UEFA-Mitgliedsverband) die UEFA-Trainerkonvention auf Pro-Stufe unterzeichnet hat;

  3. gültige UEFA-B- oder UEFA-Elitejunioren-B-Trainerlizenz, wenn der Lizenzgeber (bzw. sein UEFA-Mitgliedsverband) die UEFA-Trainerkonvention auf Pro-Stufe nicht unterzeichnet hat;

  4. gültiger Befähigungsnachweis der UEFA, welcher der geforderten Trainerlizenz gemäß a), b) oder c) oben entspricht.

51.03

Die anderen Nachwuchstrainer müssen über die vom UEFA-Mitgliedsverband festgelegte Mindestqualifikation verfügen.

51.04

Nachwuchstrainer müssen eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben und diese gemäß der nationalen Gesetzgebung auf dem aktuellen Stand halten.