Artikel 55 Dienstleistungsanbieter - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
55.01

Wird einem Dienstleistungsanbieter in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung eine Funktion übertragen, muss der Lizenzbewerber einen schriftlichen Vertrag mit dem Dienstleistungsanbieter unterzeichnen. Dieser muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. festgelegte Aufgaben und Verantwortlichkeiten;

  2. Informationen zu der/den für die Funktion verantwortlichen Person(en), einschließlich einschlägiger Qualifikationen.