Artikel 56 Besetzung der Funktionen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
56.01

Die obligatorischen Funktionen gemäß Artikel 36 bis Artikel 52 stellen Mindestanforderungen an die Organisationsstruktur des Lizenzbewerbers dar.

56.02

Eine Person kann mehr als eine Funktion ausüben, sofern sie ausreichend Zeit hat, über angemessene Kompetenzen und die erforderlichen Qualifikationen für jede Funktion verfügt und kein Interessenkonflikt besteht.