Der Lizenzbewerber bestimmt den Berichtskreis, d.h. das Unternehmen oder die Gruppe von Unternehmen, für die Finanzinformationen (z.B. Einzelabschluss, zusammengefasster oder konsolidierter Abschluss) in Übereinstimmung mit Anhang G.2 anzugeben und in Übereinstimmung mit Anhang I zu beurteilen sind, und übermittelt diesen dem Lizenzgeber.
Im Berichtskreis enthalten sein müssen:
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der Lizenzbewerber und, falls abweichend, das registrierte Mitglied;
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alle Tochterunternehmen des Lizenzbewerbers und, falls abweichend, des registrierten Mitglieds;
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alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in der rechtlichen Konzernstruktur enthalten sind oder nicht, die im Zusammenhang mit allen in Absatz 66.03(a) und (b) definierten fußballerischen Tätigkeiten Einnahmen generieren, Leistungen erbringen oder Ausgaben tätigen;
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alle anderen in der rechtlichen Konzernstruktur enthaltenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit all in Absatz 66.03(c) bis (k) definierten fußballerischen Tätigkeiten Einnahmen generieren, Leistungen erbringen oder Ausgaben tätigen.
Fußballerische Tätigkeiten umfassen:
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Beschäftigung/Rekrutierung von Berufsspielern und anderem Personal (gemäß Artikel 72), einschließlich der Bezahlung jeglicher Formen von Vergütungen an Arbeitnehmer aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen;
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Erwerb/Verkauf von Spielerregistrierungen (einschließlich Ausleihen);
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Ticketverkauf;
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Sponsoring und Werbung;
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Broadcasting;
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Merchandising und Hospitality;
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Klubbetrieb (Administration, Aktivitäten an Spieltagen, Reisen, Scouting usw.);
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Nutzung und Verwaltung von Stadien und Trainingseinrichtungen;
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Frauenfußball, einschließlich gegebenenfalls Berufsspielerinnen;
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Nachwuchsentwicklung; und
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Finanzierung durch Darlehen, Eigenkapital oder andere Instrumente, die zu Verpflichtungen seitens des Lizenzbewerbers führen, bzw. bei dem Vermögenswerte oder Einnahmen des Lizenzbewerbers direkt oder indirekt als Sicherheit oder Pfand dienen.
Ein Unternehmen kann nur dann aus dem Berichtskreis ausgenommen werden:
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wenn alle fußballerischen Tätigkeiten, die es ausübt, bereits vollständig im Jahresabschluss eines der im Berichtskreis enthaltenen Unternehmen angegeben sind; oder
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wenn seine Tätigkeiten keinen Bezug zu den in Absatz 66.03 definierten fußballerischen Tätigkeiten haben oder wenn es sich um nicht fußballerische Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub handelt; oder
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wenn es im Vergleich zu allen Unternehmen, die den Berichtskreis bilden, unerheblich ist und es keine der in Absatz 66.03(a) und (b) definierten fußballerischen Tätigkeiten ausübt.
Der Lizenzbewerber muss eine Erklärung von einer zeichnungsberechtigten Person einreichen, die bestätigt:
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dass alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit allen in Absatz 66.03 angegebenen fußballerischen Tätigkeiten im Berichtskreis enthalten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, muss er eine ausführliche Erklärung abgeben; und
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ob ein in der rechtlichen Konzernstruktur enthaltenes Unternehmen vom Berichtskreis ausgenommen wurde, mit einer entsprechenden Begründung unter Bezugnahme auf Absatz 66.04.
Der Lizenzbewerber muss Änderungen im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Absatz 66.01 und Absatz 66.02 bereitstellen, die bis zum jährlichen Abschlussstichtag sowie zwischen dem jährlichen Abschlussstichtag und der Einreichung dieser Informationen beim Lizenzgeber erfolgt sind.