Artikel 67 Jahresabschluss - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
67.01

Bis zum vom Lizenzgeber mitgeteilten Datum muss der Lizenzbewerber den Jahresabschluss für die im Jahr vor der Frist zur Einreichung des Lizenzantrags beim Lizenzgeber endende Berichtsperiode und vor der Frist zur Einreichung der Liste der Lizenzentscheide bei der UEFA erstellen und einreichen.

67.02

Jahresabschlüsse, einschließlich der Vergleichszahlen für die Vorperiode, müssen in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards bzw. (gegebenenfalls) nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden und Folgendes enthalten:

  1. eine Bilanz zum Ende der Berichtsperiode;

  2. eine Gewinn- und Verlustrechnung/Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode;

  3. eine Kapitalflussrechnung für die Berichtsperiode;

  4. eine Erklärung zu Veränderungen am Eigenkapital während der Berichtsperiode;

  5. Anhangangaben, bestehend aus den relevanten Rechnungslegungsgrundsätzen und anderen erläuternden Anhangangaben; und

  6. Finanzbericht der Unternehmensleitung.

67.03

Der Jahresabschluss ist von einem unabhängigen Abschlussprüfer (vgl. Anhang E) zu prüfen.

67.04

Enthält der Prüfungsbericht einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk und ist die Einschränkung quantifiziert, muss dieser Betrag bei der Beurteilung der Klublizenzierungs- und Klub-Monitoring-Vorschriften berücksichtigt werden.

67.05

Erfüllt der Jahresabschluss die Mindestangaben gemäß Anhang F nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:

  1. zusätzliche Informationen zur Erfüllung der in Anhang F aufgeführten Mindestangaben; und

  2. einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit des überarbeiteten Jahresabschlusses unterzeichnet.

67.06

Erfüllt der Jahresabschluss die Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Anhang G nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:

  1. überarbeitete Finanzinformationen, die den Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Anhang G entsprechen, dieselbe Berichtsperiode umfassen und Vergleichszahlen für die letzte zu vergleichende Berichtsperiode enthalten;

  2. eine Erklärung der Unternehmensleitung des Lizenzbewerbers, dass die überarbeiteten Finanzinformationen vollständig und korrekt sind und mit dem Reglement übereinstimmen; und

  3. einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit der überarbeiteten Finanzinformationen unterzeichnet.

67.07

Überarbeitete Finanzinformationen müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. eine überarbeitete Bilanz zum Ende der Periode;

  2. eine überarbeitete Gewinn- und Verlustrechnung / Erfolgsrechnung für die Periode;

  3. eine Abstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung / Erfolgsrechnung zwischen den überarbeiteten Finanzinformationen und den relevanten Jahres- oder Zwischenabschlüssen mit einer Erklärung aller Unterschiede.