Wenn der Jahresabschluss des Lizenzbewerbers gemäß Artikel 67 eine mehr als sechs Monate vor dem Termin zur Einreichung der Liste der Lizenzentscheide bei der UEFA endende Berichtsperiode betrifft, dann muss der Lizenzbewerber zusätzlich einen Zwischenabschluss für die Zwischenberichtsperiode erstellen und einreichen.
Die Zwischenberichtsperiode beginnt am Tag unmittelbar nach dem jährlichen Abschlussstichtag und endet am 31. Dezember vor der Frist zur Einreichung der Lizenzentscheide bei der UEFA.
Hat der Lizenzbewerber seinen jährlichen Abschlussstichtag am 31. Mai, kann er ausnahmsweise einen Zwischenabschluss für eine Periode von sechs Monaten bis Ende November erstellen und einreichen.
Der Zwischenabschluss, einschließlich Vergleichszahlen für die letzte Zwischenperiode, muss in Übereinstimmung mit denselben Rechnungslegungsgrundsätzen wie für den Jahresabschluss erstellt werden. Eine Ausnahme bilden Änderungen an den Rechnungslegungsgrundsätzen, die nach der Frist für den letzten Jahresabschluss erfolgt sind und im darauffolgenden Jahresabschluss berücksichtigt werden müssen.
Der Zwischenabschluss muss Folgendes umfassen:
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eine Bilanz zum Ende der Zwischenperiode;
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eine Gewinn- und Verlustrechnung/Erfolgsrechnung für die Zwischenperiode;
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eine Kapitalflussrechnung für die Zwischenperiode;
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eine Erklärung zu Veränderungen am Eigenkapital für die Zwischenperioden; und
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erläuternde Anhangangaben.
Wenn der Lizenzbewerber nicht verpflichtet war, einen Zwischenabschluss für die letzte Zwischenperiode zu erstellen, können die Vergleichszahlen stattdessen aus dem Jahresabschluss der unmittelbar letzten Berichtsperiode stammen.
Der Zwischenabschluss ist von einem unabhängigen Abschlussprüfer (vgl. Anhang E) zu prüfen.
Enthält der Prüfungsbericht einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk und ist die Einschränkung quantifiziert, muss dieser Betrag bei der Beurteilung der Klublizenzierungs- und Klub-Monitoring-Vorschriften berücksichtigt werden.
Erfüllt der Zwischenabschluss die Mindestangaben gemäß Anhang F nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:
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zusätzliche Informationen zur Erfüllung der in Anhang F aufgeführten Mindestangaben; und
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einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit der zusätzlichen Informationen unterzeichnet.
Erfüllt der Zwischenabschluss die Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Anhang G nicht, muss der Lizenzbewerber beim Lizenzgeber außerdem Folgendes einreichen:
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überarbeitete Finanzinformationen, die den Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Anhang G entsprechen, denselben Zeitraum umfassen und Vergleichszahlen für den letzten zu vergleichenden Zeitraum enthalten;
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eine Erklärung der Unternehmensleitung des Lizenzbewerbers, dass die überarbeiteten Finanzinformationen vollständig und korrekt sind und mit dem Reglement übereinstimmen; und
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einen Prüfungsbericht desselben Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss gemäß den vom Lizenzgeber vorgeschriebenen abgestimmten Prüfungshandlungen hinsichtlich der Vollständigkeit und Korrektheit der überarbeiteten Finanzinformationen unterzeichnet.
Überarbeitete Finanzinformationen müssen mindestens Folgendes enthalten:
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eine überarbeitete Bilanz zum Ende der Periode;
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eine überarbeitete Gewinn- und Verlustrechnung / Erfolgsrechnung für die Periode;
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eine Abstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung / Erfolgsrechnung zwischen den überarbeiteten Finanzinformationen und den relevanten Jahres- oder Zwischenabschlüssen mit einer Erklärung aller Unterschiede.