Artikel 70 Nettoeigenkapitalregel - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
70.01

Der Lizenzbewerber muss in seinem Jahresabschluss bzw. Zwischenabschluss (je nachdem, welcher am 31. Dezember vor der Frist zur Einreichung des Lizenzantrags beim Lizenzgeber und vor der Frist zur Einreichung der Liste der Lizenzentscheide bei der UEFA endet) eine Nettoeigenkapitalposition ausweisen, die:

  1. positiv ist; oder

  2. sich seit dem letzten 31. Dezember um mindestens 10 % verbessert hat.

70.02

Nettoeigenkapital bedeutet einen Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemäß dem Jahres- oder Zwischenabschluss. Übersteigen die Vermögenswerte des Lizenzbewerbers seine Verbindlichkeiten, verfügt dieser über eine Nettovermögensposition, d.h. ein positives Eigenkapital. Übersteigen die Verbindlichkeiten des Lizenzbewerbers seine Vermögenswerte, verfügt dieser über eine Netto-Schuldnerposition, d.h. ein negatives Eigenkapital.

70.03

Zum Zweck der Einhaltung dieses Kriteriums kann das Nettoeigenkapital nachrangige Darlehen enthalten, die in den darauffolgenden zwölf Monaten:

  1. gegenüber allen anderen bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten als nachrangig gelten;

  2. zinslos sind bzw. keine Zinszahlungen erfordern;

  3. durch keine Vermögenswerte des Lizenzbewerbers gesichert sind bzw. bei denen auf das Recht zur Geltendmachung der Sicherheit verzichtet wurde.

70.04

Erfüllt ein Lizenzbewerber zum 31. Dezember vor der Frist zur Einreichung der Liste der Lizenzentscheide an die UEFA die Bestimmungen aus Absatz 70.01 nicht, kann er eine neue geprüfte, spätestens auf den 31. März datierte Bilanz einreichen, um zu zeigen, dass seither eine der Bedingungen gemäß Absatz 70.01(a) oder b) erfüllt ist. In diesem Fall wird das überarbeitete Eigenkapital in der neu datierten Bilanz verwendet, um zu bestimmen, ob sich die Eigenkapitalposition des Lizenzbewerbers gemäß Absatz 70.01(b) in der darauffolgenden lizenzierten Spielzeit verbessert hat.

70.05

Die Beurteilung des Lizenzgebers erfolgt in Übereinstimmung mit Anhang I.

70.06

Ein Lizenzbewerber kann ausnahmsweise ein anderes Beurteilungsdatum beantragen, wenn:

  1. sein jährlicher Abschlussstichtag am 31. Mai ist und er daher einen Zwischenabschluss für eine Periode von sechs Monaten bis Ende November erstellen und diesen Zwischenabschluss zum Zwecke der Eigenkapitalregel verwenden kann; oder

  2. sein jährlicher Abschlussstichtag am 30. November ist und er daher seinen Jahresabschluss für die am 30. November endende Berichtsperiode zum Zwecke der Eigenkapitalregel verwenden kann.

In den Ausnahmefällen gemäß a) oder b) gelten für die Nettoeigenkapitalregel alle Verweise auf den 31. Dezember als 30. November.