Artikel 74 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA und dem Lizenzgeber - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
74.01

Der Lizenzbewerber hat nachzuweisen, dass zum 31. März des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, keine überfälligen Verbindlichkeiten (gemäß Anhang H) gegenüber der UEFA, weiteren von der UEFA bestimmten Unternehmen oder dem Lizenzgeber aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestanden haben, die bis zum 28. Februar des Jahres, das der lizenzierten Spielzeit vorausgeht, fällig waren.

74.02

Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA enthalten auch von der FKKK verhängte Geldbeiträge.

74.03

Der Lizenzbewerber hat eine Erklärung zu erstellen und einzureichen, mit der innerhalb der vom Lizenzgeber mitgeteilten Frist und in der von ihm verlangten Form die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber der UEFA und weiteren von der UEFA und dem Lizenzgeber bestimmten Unternehmen und die Abwesenheit bzw. das Vorhandensein überfälliger Verbindlichkeiten bestätigt werden.