Der Lizenznehmer hat die Angaben zum Klub innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form zusammenzustellen und bei der UEFA-Administration und der FKKK einzureichen. Diese Angaben zum Klub umfassen die rechtlichen Informationen des Lizenznehmers (gemäß Artikel 60), seine rechtliche Konzernstruktur (gemäß Artikel 63), seine Eigentumsverhältnisse und Governance (gemäß Artikel 64) sowie seinen Berichtskreis (gemäß Artikel 66).
Als Teil der Angaben zum Klub muss der Lizenznehmer alle anderen Fußballklubs aufzeigen, über die eine der in seiner rechtlichen Konzernstruktur aufgeführten Parteien, seine oberste beherrschende Partei und jede Partei mit maßgeblichem oder entscheidendem Einfluss über den Lizenznehmer oder jedes Mitglied von deren Management in Schlüsselpositionen Kontrolle oder maßgeblichen bzw. entscheidenden Einfluss ausüben.
Der Lizenznehmer muss die Angaben zum Klub gemäß Absatz 79.01 und Absatz 79.02 zum jährlichen Abschlussstichtag der Berichtsperiode, die im Kalenderjahr endet, in dem die UEFA-Klubwettbewerbe beginnen, zusammenstellen und einreichen. Der Lizenznehmer muss zudem die Angaben zum Klub zu den zwei unmittelbar vorangehenden Berichtsperioden einreichen, sofern diese der UEFA-Administration und der FKKK nicht bereits vorher eingereicht wurden. Der Lizenzgeber hat die Vollständigkeit und die Korrektheit der Angaben des Lizenznehmers zu bestätigen.
Der Lizenznehmer muss Änderungen im Zusammenhang mit den Angaben gemäß Absatz 79.01 und Absatz 79.02 bereitstellen, die während der Berichtsperiode oder zwischen dem jährlichen Abschlussstichtag und der Einreichung dieser Informationen bei der UEFA-Administration erfolgt sind.
Der Lizenznehmer hat zu bestätigen, dass die Angaben zu seinem Klub vollständig und korrekt sind und mit diesem Reglement übereinstimmen. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die von der Geschäftsführung bzw. von zeichnungsberechtigten Personen des Lizenznehmers unterzeichnet ist.