Artikel 82 Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern – erweitert - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
82.01

Am 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar der lizenzierten Spielzeit darf der Lizenznehmer gegenüber seinen Arbeitnehmern (gemäß Absatz 72.03 bis Absatz 72.05) im Zusammenhang mit vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember fällig sind, keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweisen (gemäß Absatz 72.02 und Anhang H).

82.02

Der Lizenznehmer hat eine Erklärung zu erstellen und einzureichen, mit der innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern und die Abwesenheit bzw. das Vorhandensein überfälliger Verbindlichkeiten bestätigt werden. Jeder Lizenznehmer hat zu erklären, dass er am 15. Juli und am 15. Oktober keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist. Weist ein Lizenznehmer am 15. Juli oder am 15. Oktober überfällige Verbindlichkeiten bzw. am 15. Oktober aufgeschobene Verbindlichkeiten auf oder wird aus sonstigen Gründen von der FKKK dazu aufgefordert, hat er auch zu erklären, dass er am 15. Januar keine überfälligen Verbindlichkeiten aufweist.

82.03

Der Lizenznehmer hat alle Arbeitnehmer auszuweisen, für die eine überfällige, aufgeschobene oder strittige Verbindlichkeit besteht (gemäß Anhang H).

82.04

Zusammen mit erläuternden Bemerkungen sind mindestens folgende Informationen anzugeben:

  1. Name und Position/Funktion des/der Arbeitnehmer(s);

  2. Vertragsbeginn und Vertragsende (falls zutreffend);

  3. überfällige Beträge am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, die jeweils am 15. Juli / 15. Oktober / 15. Januar noch nicht bezahlt waren, einschließlich der Fälligkeitstermine für jede ausstehende Position;

  4. aufgeschobene Beträge am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich des ursprünglichen und neuen Fälligkeitstermins für jede aufgeschobene Position und des Datums der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien; und

  5. strittige Beträge am 30. Juni / 30. September / 31. Dezember, einschließlich der Aktenzeichen und einer kurzen Beschreibung der Positionen aller beteiligten Parteien.

82.05

Der Lizenznehmer hat seine Verbindlichkeiten gemäß den Angaben zu den Arbeitnehmern mit seinen zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen abzustimmen.

82.06

Der Lizenznehmer hat zu bestätigen, dass die Angaben zu den Arbeitnehmern vollständig und korrekt sind und mit diesem Reglement übereinstimmen. Diese Bestätigung erfolgt anhand einer kurzen Mitteilung, die von der Geschäftsführung bzw. von zeichnungsberechtigten Personen des Lizenznehmers unterzeichnet ist.