Artikel 89 Relevante Beiträge und relevantes Eigenkapital - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
89.01

Zu den relevanten Beiträgen des Lizenznehmers gehören:

  1. Beiträge von Anteilseignern, bei denen es sich um Eigenkapitalinstrumente handelt, bereinigt um jegliche Rückzahlungen an Anteilseigner, bei denen es sich um Beträge handelt, die an Anteilseigner bezahlt und/oder diesen geschuldet werden, und die keine Ausschüttungen (d.h. Dividenden) sind;

  2. von einer beliebigen Partei (nicht auf verbundene Parteien beschränkt) als Spende (z.B. bedingungslose Schenkung) erhaltene Beträge oder ein Haftungsverzicht, wodurch das Eigenkapital des Unternehmens ohne Verpflichtung zur Rückzahlung oder zu einer anderen Gegenleistung erhöht wird; und

  3. Einkommenstransaktionen von einer beliebigen Partei (nicht auf verbundene Parteien beschränkt), die den Zeitwert überschreiten, wobei die Überschreitung der Differenz zwischen dem im Nettoergebnis für die Berichtsperiode verzeichneten Betrag und dem Zeitwert entspricht.

89.02

Zum relevanten Eigenkapital des Lizenznehmers gehören:

  1. ausgegebene Aktien oder Aktienkapital;

  2. Agio und zusätzliche Kapitalrücklagen;

  3. statutarische und rechtliche Reserven; und

  4. Gewinnvorträge.

89.03

Folgende Transaktionsarten sind keine relevanten Beiträge oder relevantes Eigenkapital:

  1. positive Veränderungen des Eigenkapitals aufgrund einer Neubewertung der Vermögenswerte bzw. andere nicht in der Gewinn und Verlustrechnung ausgewiesene Gewinne/Verluste;

  2. Schaffung oder Erhöhung von sonstigen Rücklagen in der Bilanz, bei denen kein Beitrag von Anteilseignern erfolgt;

  3. eine Transaktion, mit der das berichtende Unternehmen eine Verpflichtung oder eine Eventualverpflichtung eingeht, auf eine bestimmte Weise zu handeln;

  4. erhaltene Beträge im Zusammenhang mit als Verbindlichkeiten klassifizierten Instrumenten; und

  5. zu erhaltende Beträge im Zusammenhang mit folgenden Elementen gemäß Absatz 89.01 und Absatz 89.02.

89.04

Die Nachweispflicht für die Substanz des relevanten Beitrags oder des relevanten Eigenkapitals obliegt dem Lizenznehmer; der Beitrag / das Eigenkapital muss in jeder Hinsicht und bedingungslos abgeschlossen sein. Das berichtende Unternehmen muss die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, bereinigt um Rückzahlungen in Bezug auf die erhaltenen Beträge, erhalten haben. Eine Absicht oder Verpflichtung von Eigentümern zur Leistung eines solchen Beitrags reicht für seine Berücksichtigung nicht aus.

89.05

Für die Erhöhung der annehmbaren Abweichung und zur Deckung der relevanten Abzüge gemäß Absatz 88.02, Absatz 88.03 und Absatz 90.02 können nur relevante Beiträge oder relevantes Eigenkapital (je nachdem, welcher der beiden Beträge höher ist) berücksichtig werden.