Das Kaderkostenverhältnis eines Lizenznehmers berechnet sich aus der Summe von:
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Personalaufwand für relevante Personen;
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Amortisation von Kosten für die Registrierung relevanter Personen;
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Ertrag/Aufwand für Ausleihen; und
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Kosten für Agenten/Spielervermittler/verbundene Parteien (falls nicht in a) oder b) oben enthalten);
geteilt durch die Summe von:
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angepassten betrieblichen Einnahmen;
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Nettogewinn/-verlust aus der Veräußerung von Registrierungen relevanter Personen;
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Wertberichtigung für Kosten für die Registrierung relevanter Personen; und
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sonstiger Transferertrag/-aufwand.
Der Zähler des Kaderkostenverhältnisses entspricht der Summe aus a) bis d). Der Nenner des Kaderkostenverhältnisses entspricht der Summe aus e) bis h).
Die Elemente des Kaderkostenverhältnisses werden in Anhang K definiert.
Die relevanten Perioden zur Berechnung des Kaderkostenverhältnisses sind:
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die 12 Monate bis zum 31. Dezember während der lizenzierten Spielzeit für die Elemente a) bis e); und
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die 36 Monate bis zum 31. Dezember der lizenzierten Spielzeit, anteilig für 12 Monate, für die Elemente f) bis h).
Ausnahmsweise kann ein Lizenznehmer für die Elemente in Absatz 93.01 eine alternative Periode beantragen, falls für ihn einer der folgenden jährlichen Abschlussstichtage gilt:
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31. Mai, was bedeutet, dass er einen Zwischenabschluss für eine Periode von sechs Monaten bis 30. November erstellen und diesen Zwischenabschluss zum Zwecke der Kostenkontrollanforderungen verwenden kann; oder
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30. November, was bedeutet, dass er seinen Jahresabschluss für die am 30. November endende Berichtsperiode zum Zwecke der Kostenkontrollanforderungen verwenden kann.
In beiden Ausnahmefällen sind alle für die Kostenkontrollanforderungen geltenden Verweise auf den 31. Dezember als 30. November zu verstehen.