Der Lizenznehmer hat die Angaben zu seinen Kaderkosten innerhalb der von der UEFA mitgeteilten Frist und in der von ihr verlangten Form zusammenzustellen und einzureichen. Die Angaben zu den Kaderkosten müssen den Jahresabschluss bzw. eine Kombination aus Jahres- und Zwischenabschluss mit gegebenenfalls überarbeiteten Finanzinformationen enthalten und die relevanten Perioden für die Berechnung des Kaderkostenverhältnisses umfassen.
Die Angaben zu den Kaderkosten müssen:
-
sich auf denselben Berichtskreis beziehen, der auch für die Erfüllung der Klublizenzierungskriterien gemäß Artikel 66 verwendet wurde;
-
unter Verwendung derselben Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden zur Erfassung der Einnahmen und Ausgaben von einer Berichtsperiode zur nächsten konsistent vorbereitet werden;
-
von der Unternehmensleitung genehmigt werden. Dies ist durch eine kurze Stellungnahme, in der die Vollständigkeit und die Korrektheit der Angaben bestätigt und von der Geschäftsführung des Lizenznehmers unterschrieben werden, nachzuweisen.
Der Lizenznehmer muss die Elemente des Kaderkostenverhältnisses mit dem Jahresabschluss, dem Zwischenabschluss, den zugrunde liegenden Rechnungslegungsunterlagen und dem Spielerverzeichnis, das die Mindestangaben zu jedem relevanten Spieler gemäß Anhang F.6 beinhaltet, berechnen und abstimmen.