Abschlüsse gemäß Artikel 67 und Artikel 69 müssen gemäß den von den nationalen gesetzlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden, d.h. entweder auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Landes, der International Financial Reporting Standards oder der International Financial Reporting Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform des Lizenzbewerbers/Lizenznehmers.
Abschlüsse sind unter der Annahme zu erstellen, dass der Lizenzbewerber seine Tätigkeit über einen überschaubaren Zeitraum fortführen wird. Es wird angenommen, dass der Lizenzbewerber/Lizenznehmer weder die Absicht noch das Bedürfnis hat, sein Vermögen zu liquidieren, sein Geschäft aufzulösen oder gemäß Gesetzen oder Bestimmungen Schutz vor Gläubigern zu suchen.
Die Rechnungslegungsvorschriften, die als Grundlage für die Aufstellung der Abschlüsse herangezogen werden können, müssen sich nach bestimmten Grundsätzen richten, einschließlich:
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Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes;
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Darstellungsstetigkeit;
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Konzept der Periodenabgrenzung;
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gesonderte Darstellung aller wesentlichen Positionen im Abschluss;
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keine Saldierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Erträgen und Aufwendungen.
Ungeachtet der Tatsache, dass jeder Lizenzbewerber/Lizenznehmer einen Jahres- und Zwischenabschluss gemäß den jeweiligen nationalen Rechnungslegungsverfahren für Kapitalgesellschaften gemäß den International Financial Reporting Standards oder den International Financial Reporting Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen aufzustellen hat, enthält dieses Reglement spezielle Anforderungen an die Rechnungslegung, die gemäß Anhang G.2 bis Anhang G.6 erfüllt werden müssen.
Die Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Anhang G.2 bis Anhang G.6 gelten sowohl für Lizenzbewerber als auch für Lizenznehmer, die den Klub-Monitoring-Vorschriften unterliegen.