Im Folgenden sind Definitionen für die Berechnung des relevanten Ertrags aufgeführt:
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Einnahmen – Eintrittsgelder
Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten für die Öffentlichkeit und Unternehmen für einzelne Spiele oder eine ganze Spielzeit, im Zusammenhang mit Spielen des Klubs. Dazu gehören auch Mitgliederbeiträge.
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Einnahmen – Sponsoring und Werbung
Einnahmen aus Beiträgen des Hauptsponsors und anderer Sponsoren, aus Banden- und anderer Werbung am Spielfeldrand sowie sonstige Sponsoring- und Werbeeinnahmen.
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Einnahmen – Übertragungsrechte
Einnahmen aus dem Verkauf von Übertragungsrechten an Fernsehen, Radio, neue Medien und sonstige Übertragungsmedien im Zusammenhang mit nationalen Wettbewerben sowie weiteren Spielen mit Ausnahme von UEFA-Klubwettbewerben.
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Einnahmen – Kommerzielle Aktivitäten
Einnahmen aus Merchandising, Lizenzierung der Marke des Klubs, Verkauf von Speisen und Getränken an Spieltagen und andere kommerzielle Einnahmen aus fußballerischen Tätigkeiten.
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Einnahmen – UEFA-Solidaritätsbeiträge und Preisgelder
Einnahmen aus Zahlungen der UEFA im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb und/oder Solidaritätszahlungen.
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Einnahmen – sonstige betriebliche Erträge
Verbleibende betriebliche Erträge aus fußballerischen Tätigkeiten, die nicht unter Anhang J.2.1(a) bis (e) erfasst sind, darunter Zuschüsse und Subventionen von einem nationalen Fußballverband oder der Regierung des Gebiets des Lizenznehmers und Miete.
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Nettoergebnis aus nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub
Einnahmen aus nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub abzüglich direkt zuzuordnender Kosten (einschließlich Personalaufwand und Miet-/Amortisationskosten).
Das finanzielle Ergebnis aller nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub muss zusammengefasst und das entsprechende Nettoergebnis muss wie folgt berücksichtigt werden:
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bei einem positiven Nettoergebnis als relevanter Ertrag; oder
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bei einem negativen Nettoergebnis als relevanter Aufwand. Falls zutreffend kann dieser Nettoaufwand als relevanter Abzug gemäß Anhang J.5.1(e) berücksichtigt werden.
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Gewinn aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen und/oder Ertrag aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen
Ob ein Klub bei der Berechnung des relevanten Ertrags (i) den Gewinn aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen oder (ii) den Ertrag aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen berücksichtigt, hängt von der buchhalterischen Behandlung der Spielerregistrierungen in seinem Jahresabschluss ab. Dabei sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
i. Bei einem Klub, der die Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ in seinem Jahresabschluss erfasst:
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Der Gewinn aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung wird berechnet, indem der Nettobuchwert der Spielerregistrierung zum Zeitpunkt des Transfers vom erhaltenen und ausstehenden Nettoerlös aus der Veräußerung abgezogen wird.
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Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung wird ausgewiesen, wenn der Nettoerlös aus der Veräußerung den Nettobuchwert der Spielerregistrierung zum Zeitpunkt des Transfers übersteigt.
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Ein solcher Gewinn ist beim relevanten Ertrag für die Berechnung der Fußballeinnahmen zu berücksichtigen.
ii. Bei einem Klub, der Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Aufwand und Ertrag“ erfasst, entspricht der Ertrag aus der Veräußerung einer Spielerregistrierung dem beim Transfer der Spielerregistrierung an einen anderen Klub erzielten Nettoveräußerungserlös. Der Nettoveräußerungserlös sollte dem Geldertrag aus der Veräußerung der Spielerregistrierung entsprechen.
iii. Für die Berechnung der Fußballeinnahmen:
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ein Klub, der die Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ in seinem Jahresabschluss erfasst, muss bei der Berechnung seines relevanten Ertrags und Aufwands dieselbe Methode anwenden;
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ein Klub, der die Spielerregistrierungen gemäß der Methode „Aufwand und Ertrag“ in seinem Jahresabschluss erfasst, kann wählen, ob er die Methode „Aufwand und Ertrag“ oder die Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ anwenden will (in den überarbeiteten Finanzinformationen gemäß Anhang G festzuhalten). Die gewählte Methode ist von einer Berichtsperiode zur nächsten konsistent anzuwenden.
Angemessene Anpassungen sind vorzunehmen, damit etwaige Gewinne oder Erträge im Zusammenhang mit einem Spieler, dessen Registrierung der Lizenznehmer hält, von der Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen werden.
Das oben Genannte gilt analog für die Zahlung von Kosten für Freistellungen von anderem Personal, z.B. Cheftrainer.
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Sonstiger nicht betrieblicher Ertrag
Sonstige nicht betriebliche Erträge, die in keiner anderen nicht betrieblichen Position der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind. Angemessene Anpassungen sind vorzunehmen, damit etwaige sonstige nicht betriebliche Erträge oder Gewinne im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Transfer von Vermögenswerten, mit Ausnahme von Spielerregistrierungen, vom relevanten Ertrag für die Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen werden.
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Finanzertrag
Der Finanzertrag bezieht sich auf die folgenden Einnahmen, die ein Lizenznehmer aus seinen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln, Zahlungsmitteläquivalenten und finanziellen Vermögenswerten sowie mit Treasury-Aktivitäten erzielt (mit Ausnahme von erhaltenen Zahlungsmitteln aus Beiträgen oder aus Darlehen von verbundenen Parteien):
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Zinseinnahmen aus der Nutzung zinstragender Vermögenswerte des Unternehmens durch Dritte, z.B. Erträge auf Barguthaben, Festgeld und andere zinstragende Instrumente;
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Gewinne aus der Veräußerung von Finanzinstrumenten (z.B. gehandelte Aktien, Anleihen), die keine indirekte Veräußerung von Vermögenswerten, Rechten oder Tätigkeiten des Klubs darstellen;
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Erträge aus den Effekten des Zeitwerts des Geldes;
Folgende Erträge werden bei der Berechnung der Fußballeinnahmen nicht berücksichtigt:
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Wertzuwächse aus Finanzderivaten, die für die Absicherung von Zinssätzen oder Wechselkursschwankungen eingesetzt werden;
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Zinsen aus Darlehen des Lizenznehmers an eine andere Partei.
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Währungsergebnis
Der Saldo der realisierten oder nicht realisierten Gewinne und Verluste aus monetären Positionen im relevanten Aufwand und Ertrag. Wechselkursgewinne und -verluste aus nicht monetären Positionen – unabhängig von ihrer Realisierung – sind nicht monetäre Positionen und von den Fußballeinnahmen auszuschließen (vgl. Anhang J.2.1(l) und Anhang J.3.1(k)).
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Nicht monetäre Habenposten / Erträge
Angemessene Anpassungen sind vorzunehmen, damit solche nicht monetären Habenposten vom relevanten Ertrag für die Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen werden.
Nicht monetäre Positionen (z.B. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte wie Goodwill und Vorräte) sind Positionen, die der Definition monetäre Position nicht entsprechen. Monetäre Positionen werden definiert als in Besitz befindliche Währungseinheiten sowie Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, für die das Unternehmen eine feste oder bestimmbare Anzahl von Währungseinheiten erhält oder zahlen muss. Das wesentliche Merkmal einer monetären Position ist das Recht auf Erhalt (oder Verpflichtung zur Zahlung) einer festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten.
Beispiele für nicht monetäre Habenposten / Erträge:
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Aufwertung von Sachanlagen, Anlageimmobilien, immateriellen Vermögenswerten (einschließlich Spielerregistrierungen), Investitionen, Finanzinstrumenten und Vorräten;
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Rückbuchung von Abschreibungen/Amortisationen bzw. Wertberichtigungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (einschließlich Spielerregistrierungen); und
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Wechselkursgewinne auf nicht monetäre Positionen.
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Einkommenstransaktionen über dem Zeitwert
Für die Berechnung der Fußballeinnahmen hat der Lizenznehmer alle Einkommenstransaktionen zu ihrem Zeitwert auszuweisen, unabhängig davon, ob diese mit einer verbundenen Partei erfolgen. Weicht der geschätzte Zeitwert vom ausgewiesenen Wert ab, ist der relevante Ertrag entsprechend anzupassen. Allerdings darf beim relevanten Ertrag keine Anpassung nach oben vorgenommen werden.
Beispiele für Einkommenstransaktionen, bei denen ein Lizenznehmer den Zeitwert der Transaktion unter Umständen nachweisen muss, sind:
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Einnahmen aus Sponsoringvereinbarungen;
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Einnahmen aus Corporate-Hospitality-Tickets und/oder der Nutzung einer VIP-Box;
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beliebige Transaktionen, im Rahmen derer der Klub Waren oder Dienstleistungen bereitstellt.
Beispiele für Einkommenstransaktionen, bei denen es sich nicht um einen relevanten Ertrag handelt:
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als Spende erhaltene Gelder; und
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Haftungsverzichte.
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