J.4 In der Berechnung der Fußballeinnahmen nicht enthaltene Positionen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026

J.4.1

Folgende Positionen sind in der Berechnung der Fußballeinnahmen nicht enthalten:

  1. Gewinn/Verlust aus der Veräußerung und Abschreibung/Wertberichtigung für Sachanlagen und Immobilieninvestitionen

    Der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung einer Sachanlage oder Anlageimmobilie wird wie folgt berechnet: Verkaufserlös (abzüglich der für den Verkauf anfallenden Kosten) minus (bilanzierter) Nettobuchwert der Sachanlage zum Verkaufsdatum.

    Der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von sowie Abschreibung/Wertberichtigung für Sachanlagen und Anlageimmobilien während einer Berichtsperiode ist von der Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen, da eines der Ziele der Regel darin besteht, Finanzanlagen und Ausgaben für Einrichtungen und Aktivitäten für den langfristigen Nutzen des Klubs zu fördern.

    Abschreibungskosten im Zusammenhang mit Vermögenswerten mit Nutzungsrecht (für Operating-Leasing) sowie Vermögenswerten im Zusammenhang mit nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub müssen in der Berechnung der Fußballeinnahmen enthalten sein.

  2. Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von immateriellen Vermögenswerten und Amortisation/Wertberichtigung für immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme von Spielerregistrierungen und Kosten für Freistellungen von anderem Personal

    Ein immaterieller Vermögenswert ist ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz (z.B. Goodwill, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt). Ein Vermögenswert ist eine vom Unternehmen infolge vergangener Ereignisse (zum Beispiel Kauf oder Herstellung) kontrollierte Ressource, aus der zukünftige wirtschaftliche Vorteile erwartet werden (Zuflüsse von Kapital oder anderen Vermögenswerten oder reduzierte zukünftige Kosten).

    Der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung eines immateriellen Vermögenswerts wird wie folgt berechnet: Verkaufserlös (abzüglich der für den Verkauf anfallenden Kosten) minus (bilanzierter) Nettobuchwert des Vermögenswerts zum Verkaufsdatum.

    Amortisation bedeutet die systematische Zuteilung des abschreibbaren Betrags eines Vermögenswerts über dessen Lebensdauer. Letztere ist der Zeitraum, während dem ein Vermögenswert einem Unternehmen erwartungsgemäß für den Gebrauch zur Verfügung steht. Ein Wertberichtigungsverlust ist der Betrag, um den der Buchwert eines Vermögenswerts seinen Zeitwert abzüglich Verkaufskosten übersteigt.

    Der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von immateriellen Vermögenswerten sowie Amortisation/Wertberichtigung für immaterielle Vermögenswerte (mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit Spielerregistrierungen und Kosten für die Freistellung von anderem Personal) sind von der Berechnung der Fußballeinnahmen für eine Berichtsperiode ausgenommen. Wenn ein immaterieller Vermögenswert jedoch relevanten Ertrag erzeugt oder erzeugt hat, muss die damit verbundene Amortisation/Wertberichtigung auch als relevanter Aufwand erfasst werden.

    Ein Verlust aus der Veräußerung von und Amortisation/Wertberichtigung für Spielerregistrierungen und für Kosten für die Freistellung von anderem Personal ist bei der Berechnung der Fußballeinnahmen für eine Berichtsperiode zu berücksichtigen.

  3. Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Investitionen oder Tochtergesellschaften

    Der Gewinn (oder Verlust) aus der Veräußerung von Investitionen oder Tochtergesellschaften ist aus der Berechnung der Fußballeinnahmen auszunehmen. Dasselbe gilt für die Veräußerung von Finanzinstrumenten, die eine direkte oder indirekte Veräußerung von Vermögenswerten, Rechten oder Tätigkeiten des Klubs darstellen.

  4. Steuerertrag/-aufwand

    Der Steueraufwand für die Ertragsteuer umfasst alle inländischen und ausländischen Steuern, die auf dem steuerbaren Gewinn beruhen. Der steuerbare Gewinn (steuerliche Verlust) ist der Gewinn (Verlust) während einer Berichtsperiode, auf den Ertragsteuern zu bezahlen (rückforderbar) sind. Der Steueraufwand ist der für eine Berichtsperiode ausgewiesene Betrag im Hinblick auf aktuelle und zukünftige Steuerfolgen von Transaktionen und anderen Ereignissen.

    Der Steueraufwand enthält keine Mehrwertsteuer oder Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer.

    Unabhängig davon, ob es sich um einen Haben- oder eine Sollposten in der Gewinn- und Verlustrechnung handelt, wird der Steuerbetrag von der Berechnung der Fußballeinnahmen ausgenommen.

  5. Ertrag/Aufwand, die direkt nicht fußballerischen Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub zuzuordnen sind

    Ertrag und Aufwand aus nicht fußballerischen Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub sind von der Berechnung der Fußballeinnahmen auszunehmen.

  6. Habenposten im Zusammenhang mit einer Reduzierung der Verbindlichkeiten infolge von Verfahren zum Schutz vor Gläubigern

    Habenposten im Zusammenhang mit einer Reduzierung der Verbindlichkeiten infolge von Verfahren zum Schutz vor Gläubigern sind von der Berechnung der Fußballeinnahmen auszunehmen.

  7. Von der FKKK oder nationalen Fußballverbänden/-ligen verhängte finanzielle Disziplinarmaßnahmen

    Für die Berechnung der Fußballeinnahmen kann im Zusammenhang mit finanziellen Disziplinarmaßnahmen infolge eines Vergleichs oder einer von der FKKK verhängten Entscheidung eine angemessene Anpassung nach unten vorgenommen werden. Dasselbe gilt für Geldstrafen, die von einem nationalen Fußballverband oder einer nationalen Liga im Zusammenhang mit den nationalen Vorschriften zum finanziellen Monitoring verhängt wurden.