K.1.6 Anpassung des Personalaufwands für relevante Personen - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
K.1.6.1

Ein Lizenznehmer kann unter besonderen Umständen wie unten beschrieben den Zähler des Kaderkostenverhältnisses nach unten anpassen. Eine solche Anpassung ist möglich, wenn der Multiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge des Lizenznehmers den Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt.

K.1.6.2

Der Multiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge des Lizenznehmers ist der Betrag, mit dem der Nettopersonalaufwand für relevante Personen multipliziert wird, um den gesamten Personalaufwand zu bestimmen.

K.1.6.3

Der Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge wird von der UEFA berechnet. Es handelt sich um den Durchschnitt der Multiplikatoren für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge der zum Zeitpunkt der Berechnung auf den Positionen 1-5 der Eintrittsliste der UEFA-Klubwettbewerbe der Männer stehenden UEFA-Mitgliedsverbände. Der geltende Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge beträgt solange 2,16, bis die UEFA einen neuen Multiplikator kommuniziert.

K.1.6.4

Der Umfang der Anpassung entspricht dem Unterschied zwischen:

  1. dem Personalaufwand aller relevanten Personen des Lizenznehmers; und

  2. dem vom Lizenznehmer gezahlter bzw. geschuldeter Nettopersonalaufwand für alle relevanten Personen multipliziert mit dem von der UEFA berechneten Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.

K.1.6.5

Möchte ein Lizenznehmer seinen Zähler des Kaderkostenverhältnisses mit Blick auf die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge anpassen, muss er innerhalb der von der UEFA festgelegten Frist in der von ihr kommunizierten Form eine Übersicht über die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge vorbereiten und einreichen. Für jede relevante Person müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  1. Nettopersonalaufwand, d.h. bereinigt um persönliche Einkommensteuer sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung;

  2. jegliche persönliche Einkommensteuer;

  3. jegliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers;

  4. jegliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.

K.1.6.6

Die Übersicht der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge muss den Jahres- und Zwischenabschlüssen entsprechen und von den Prüfern geprüft werden.