Ein Lizenznehmer kann unter besonderen Umständen wie unten beschrieben den Zähler des Kaderkostenverhältnisses nach unten anpassen. Eine solche Anpassung ist möglich, wenn der Multiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge des Lizenznehmers den Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge übersteigt.
Der Multiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge des Lizenznehmers ist der Betrag, mit dem der Nettopersonalaufwand für relevante Personen multipliziert wird, um den gesamten Personalaufwand zu bestimmen.
Der Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge wird von der UEFA berechnet. Es handelt sich um den Durchschnitt der Multiplikatoren für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge der zum Zeitpunkt der Berechnung auf den Positionen 1-5 der Eintrittsliste der UEFA-Klubwettbewerbe der Männer stehenden UEFA-Mitgliedsverbände. Der geltende Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge beträgt solange 2,16, bis die UEFA einen neuen Multiplikator kommuniziert.
Der Umfang der Anpassung entspricht dem Unterschied zwischen:
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dem Personalaufwand aller relevanten Personen des Lizenznehmers; und
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dem vom Lizenznehmer gezahlter bzw. geschuldeter Nettopersonalaufwand für alle relevanten Personen multipliziert mit dem von der UEFA berechneten Referenzmultiplikator für die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.
Möchte ein Lizenznehmer seinen Zähler des Kaderkostenverhältnisses mit Blick auf die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge anpassen, muss er innerhalb der von der UEFA festgelegten Frist in der von ihr kommunizierten Form eine Übersicht über die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge vorbereiten und einreichen. Für jede relevante Person müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
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Nettopersonalaufwand, d.h. bereinigt um persönliche Einkommensteuer sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung;
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jegliche persönliche Einkommensteuer;
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jegliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers;
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jegliche Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.
Die Übersicht der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge muss den Jahres- und Zwischenabschlüssen entsprechen und von den Prüfern geprüft werden.