K.2 Nenner des Kaderkostenverhältnisses - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zu Klublizenzierung und finanzieller Nachhaltigkeit

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente > Klublizenzierung
ft:locale
de-DE
Edition
2026
Enforcement Date
1 June 2026
K.2.1

Definitionen für die Berechnung des Nenners des Kaderkostenverhältnisses:

K.2.2

Die angepassten betrieblichen Einnahmen werden als Summe der folgenden betrieblichen Einnahmen gemäß Anhang Jberechnet:

  1. Einnahmen – Eintrittsgelder;

  2. Einnahmen – Sponsoring und Werbung;

  3. Einnahmen – Übertragungsrechte;

  4. Einnahmen – Kommerzielle Aktivitäten;

  5. Einnahmen – UEFA-Solidaritätsbeiträge und Preisgelder;

  6. Einnahmen – sonstige betriebliche Erträge; und

  7. Einnahmen – Nicht fußballerische Tätigkeiten mit Bezug zum Klub.

    Die unter a) bis g) oben genannten Einnahmen müssen gegebenenfalls um die Positionen unter h) bis l) verringert werden:

  8. Einkommenstransaktionen über dem Zeitwert gemäß Anhang J;

  9. Erträge aus nicht fußballerischen Tätigkeiten ohne Bezug zum Klub;

  10. außerordentlicher Ertrag;

  11. direkt dem Verkauf von Merchandising-Artikeln zuzuordnende Kosten, einschließlich Verkaufs- und Mietkosten; und

  12. direkt nicht fußballerischen Tätigkeiten mit Bezug zum Klub zuzuordnende Kosten, einschließlich Personalaufwand und Amortisationskosten.

K.2.3

Nettogewinn oder -verlust aus der Veräußerung von Registrierungen relevanter Personen müssen gemäß Anhang G ausgewiesen werden.

K.2.4

Wertberichtigungen für Registrierungskosten für relevante Personen werden auf Grundlage des Jahres- und/oder Zwischenabschlusses des Lizenznehmer gemäß Anhang G berechnet.

K.2.5

Der sonstige Transferertrag/-aufwand entspricht der Summe folgender Positionen:

  1. Kosten relevanter Personen in der relevanten Periode, die für Spielerregistrierungen unter Anwendung der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ an keiner anderen Stelle unter Personalaufwand oder anderen Kosten für Agenten/Spielvermittler ausgewiesen sind; und

  2. Erträge, die in der relevanten Periode aus der Veräußerung von Registrierungen relevanter Personen ausgewiesen werden und die für Spielerregistrierungen unter Anwendung der Methode „Kapitalisierung und Amortisation“ an keiner anderen Stelle ausgewiesen sind.

K.2.6

Außerordentliche Erträge sind Einnahmen-/Habenposten aus unüblichen oder unvorhergesehenen Ereignissen bzw. aus unregelmäßig auftretenden Ereignissen oder Transaktionen.