Artikel 49 Erklärung die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League betreffend - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022

49.01

Der Lizenzbewerber muss eine rechtsgültige Erklärung abgeben, die bestätigt dass:

  1. er die Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des UEFA-Mitgliedsverbands und, sofern vorhanden, der nationalen Liga sowie die Rechtsprechung des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten als rechtsverbindlich anerkennt;

  2. er auf nationaler Ebene an den Wettbewerben teilnehmen wird, die vom UEFA-Mitgliedsverband anerkannt und genehmigt sind (z.B. nationale Meisterschaft und nationaler Pokal);

  3. er auf internationaler Ebene an den Wettbewerben teilnehmen wird, die von der UEFA anerkannt sind (dies gilt nicht für Freundschaftsspiele);

  4. er den Lizenzgeber unverzüglich über jede wesentliche Änderung sowie jedes Ereignis und jeden Umstand von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung informiert;

  5. er das Klublizenzierungsreglement des Lizenzgebers respektieren und einhalten wird;

  6. er das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League respektieren und einhalten wird;

  7. sein Berichtskreis in Übereinstimmung mit Artikel 55 festgelegt ist;

  8. alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit allen in Absatz 55.03 angegebenen fußballerischen Tätigkeiten im Berichtskreis enthalten sind;

  9. er die Verantwortung für alle Folgen trägt, wenn ein im Berichtskreis enthaltenes Unternehmen sich nicht an die Punkte e) und f) oben hält;

  10. alle maßgeblichen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen an seiner Rechtsform, seiner rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich der Eigentumsverhältnisse) oder der Identität der letzten drei Jahre vor Beginn der lizenzierten Spielzeit an den Lizenzgeber und die UEFA gemeldet wurden;

  11. alle eingereichten Unterlagen vollständig und wahrheitsgetreu sind;

  12. er die zuständige nationale Lizenzadministration und die nationalen Klublizenzierungsorgane, die UEFA-Administration und die UEFA-Rechtspflegeorgane autorisiert, relevante Unterlagen zu prüfen und Informationen von zuständigen öffentlichen Behörden oder privaten Organen in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht einzuholen;

  13. er anerkennt, dass sich die UEFA in Übereinstimmung mit Artikel 63 das Recht vorbehält, Compliance Audits durchzuführen.

49.02

Diese Erklärung muss von einer zeichnungsberechtigten Person des Lizenzbewerbers höchstens drei Monate vor dem entsprechenden Termin für die Einreichung der Unterlagen beim Lizenzgeber unterzeichnet worden sein.