Artikel 19 Nachwuchsförderprogramm - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
19.01

Der Lizenzbewerber muss über ein schriftlich ausgearbeitetes Nachwuchsförderprogramm verfügen, das vom Lizenzgeber genehmigt wurde.

19.02

Das Programm muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  1. Förderung des Frauenfußballs

  2. Ziele und Philosophie der Nachwuchsförderung;

  3. Organisation des Nachwuchsbereichs (Organigramm, beteiligte Organe, Beziehung zum Lizenzbewerber, Nachwuchsmannschaften usw.);

  4. Personal (technischer, medizinischer, administrativer Art usw.) sowie dessen erforderliche Mindestqualifikationen;

  5. Infrastruktur (Trainings- und Spieleinrichtungen, Verfügbarkeit usw.);

  6. finanzielle Ressourcen (Budget, Beitrag des Lizenzbewerbers, von Spielerinnen, Gemeinden usw.);

  7. fußballtechnische Ausbildung für verschiedene Altersgruppen (spielerische Fähigkeiten, technische, taktische und körperliche Fertigkeiten);

  8. Ausbildungsprogramme (Spielregeln, Antidoping, Integrität, Antirassismus);

  9. medizinische Betreuung der Nachwuchsspielerinnen (einschließlich Aufzeichnung medizinischer Daten);

  10. Überprüfungs- und Feedback-Prozess zur Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die Erreichung der gesteckten Ziele;

  11. Dauer des Programms (mindestens drei Jahre, höchstens sieben Jahre).

19.03

Der Lizenzbewerber muss zudem sicherstellen, dass

  1. jede Nachwuchsspielerin, die am Nachwuchsförderprogramm teilnimmt, der obligatorischen Schulpflicht gemäß der nationalen Gesetzgebung nachkommen kann; und

  2. keine Nachwuchsspielerin, die am Nachwuchsförderprogramm teilnimmt, daran gehindert wird, ihre schulische oder berufliche Ausbildung fortzuführen.