G.3 Beurteilung von Lizenzierungsunterlagen betreffend „keine überfälligen Verbindlichkeiten“ - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
G.3.1

Hinsichtlich des Kriteriums „keine überfälligen Verbindlichkeiten“ gegenüber Fußballklubs, Arbeitnehmern und Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden kann der Lizenzgeber entscheiden, ob er:

  1. die vom Lizenzbewerber vorgelegten Angaben selbst beurteilt. In diesem Fall muss er die Beurteilung gemäß Anhang G.3.2 unten durchführen; oder

  2. unabhängige Prüfer mit der Durchführung der Beurteilung in Übereinstimmung mit ISRS 4400 beauftragt. In diesem Fall muss der Lizenzgeber die vom Lizenzbewerber eingereichten Informationen beurteilen (insbesondere die Übersichten mit den Verbindlichkeiten und die dazugehörigen Unterlagen) und den Prüfungsbericht prüferisch durchsehen. Der Lizenzgeber kann zusätzliche, ihm notwendig erscheinende Beurteilungen durchführen und unter anderem die Stichprobe ausweiten oder zusätzliche dokumentarische Nachweise vom Lizenzbewerber anfordern.

G.3.2

Ungeachtet dessen, ob die Beurteilung des Kriteriums „keine überfälligen Verbindlichkeiten“ gegenüber Fußballklubs, Arbeitnehmern oder Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden vom Lizenzgeber oder einem unabhängigen Abschlussprüfer vorgenommen wird, müssen folgende Mindestanforderungen an das Verfahren eingehalten und im Bericht des Lizenzgebers oder Abschlussprüfers beschrieben werden:

  1. Erhalt der Übersichten mit den Verbindlichkeiten zum 31. März, die vom Lizenzbewerber im Zusammenhang mit am 28. Februar fälligen Verbindlichkeiten eingereicht wurden (d.h. betreffend Transfers, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsinstitutionen/Steuerbehörden und zugehörige Nachweise);

  2. Durchführung der erforderlichen Schritte (einschließlich der Festlegung der Stichprobe) zur Bewertung der Vollständigkeit und der Korrektheit der unterbreiteten Bilanz sowie Stellungnahme mit Blick auf die einzelnen durchgeführten Beurteilungen;

  3. Prüfung der Vollständigkeit aller vom Lizenzbewerber am 28. Februar gemeldeten überfälligen Verbindlichkeiten;

  4. Prüfung aller überfälligen Verbindlichkeiten, die zwischen dem 28. Februar und dem 31. März beglichen wurden; und

  5. Identifizierung aller überfälligen Verbindlichkeiten zum 31. März.

G.3.3

Hinsichtlich des Kriteriums „keine überfälligen Verbindlichkeiten“ gegenüber der UEFA und dem Lizenzgeber hat der Lizenzgeber mindestens die folgenden Beurteilungsverfahren durchzuführen:

  1. Überprüfung jeglicher Informationen seitens der UEFA im Zusammenhang mit anhängigen überfälligen Verbindlichkeiten, die von dem Lizenzgeber angeschlossenen Klubs geschuldet werden, sowie Prüfung jeglicher überfälliger Verbindlichkeiten, die zwischen dem 28. Februar und dem 31. März beglichen wurden; und

  2. Durchführung zusätzlicher Beurteilungen und Anforderung zusätzlicher, vom Lizenzgeber für notwendig erachteter dokumentarischer Nachweise vom Lizenzbewerber.