C.2 Verfahren - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
C.2.1

Der Lizenzgeber ist für den endgültigen Wortlaut des nationalen Klublizenzierungsreglements verantwortlich und muss es in einer der offiziellen UEFA-Sprachen innerhalb der von der UEFA festgelegten Frist an diese zur Durchsicht senden.

C.2.2

Der Lizenzgeber hat sicherzustellen, dass alle anwendbaren Bestimmungen aus diesem Reglement in das nationale Klublizenzierungsreglement integriert worden sind, und muss dies der UEFA belegen. Diesbezüglich können gemäß Artikel 13 dieses Reglements Ausnahmen gewährt werden.

C.2.3

Dem Lizenzgeber steht es frei, die UEFA-Mindestkriterien in seinem nationalen Klublizenzierungsreglement zu verschärfen oder zusätzliche Anforderungen für die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League aufzunehmen.

C.2.4

Wo vom Lizenzgeber in seinem nationalen Klublizenzierungsreglement höhere Mindestkriterien, aufgewertete oder zusätzliche Kriterien eingeführt werden, finden sie mutatis mutandis auf die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League Anwendung.

C.2.5

Der Lizenzgeber hat der UEFA zu bestätigen, dass alle im nationalen Klublizenzierungsreglement enthaltenen Kriterien mit den geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen.

C.2.6

Das nationale Klublizenzierungsreglement muss von den zuständigen nationalen Organen genehmigt und den Lizenzbewerbern vor Beginn des Klublizenzierungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Während des Klublizenzierungsverfahrens kann es nicht geändert werden, es sei denn, die Änderungen werden von der UEFA ordnungsgemäß genehmigt.

C.2.7

Die UEFA prüft die endgültige Fassung des nationalen Klublizenzierungsreglements und bestätigt dem Lizenzgeber schriftlich, dass:

  1. alle anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Reglements für die Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League in das nationale Klublizenzierungsreglement übernommen wurden;

  2. die von den gemäß nationalem Klublizenzierungsreglement zuständigen nationalen Organen erteilte Lizenz auf den Mindestkriterien aus Teil II dieses Reglements beruht.

C.2.8

Dem Lizenzgeber wird empfohlen, ein Klublizenzierungsverfahren für die Teilnahme an seinen eigenen nationalen Wettbewerben anzuwenden. In diesem Zusammenhang steht es dem Lizenzgeber frei, die Mindestkriterien in seinem nationalen Klublizenzierungsreglement zu verschärfen oder zu senken oder zusätzliche Kriterien für die Bewilligung der Teilnahme an seinen eigenen nationalen Wettbewerben aufzunehmen.