Artikel 32 Stadion für die UEFA Women’s Champions League - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022

32.01

Der Lizenzbewerber muss für die UEFA Women’s Champions League über ein Stadion verfügen, das sich auf dem Gebiet des UEFA-Mitgliedsverbands befindet und vom UEFA-Mitgliedsverband in Übereinstimmung mit dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement genehmigt wurde.

32.02

Sofern der Lizenzbewerber nicht Eigentümer eines Stadions ist, muss er einen schriftlichen Vertrag mit den Eigentümern des Stadions oder der Stadien vorlegen können, das/die er nutzen wird.

32.03

Es muss garantiert sein, dass das Stadion / die Stadien für sämtliche Heimspiele des Lizenzbewerbers in UEFA-Wettbewerben während der gesamten lizenzierten Spielzeit benutzt werden kann / können.

32.04

Das Stadion muss / Die Stadien müssen die Mindestanforderungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement erfüllen und mindestens der Stadionkategorie 1 der UEFA angehören.