A.1 Grundsätze - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
A.1.1

Die UEFA-Administration oder die FKKK kann in Übereinstimmung mit Artikel 13 in den folgenden Punkten Ausnahmen gewähren:

  1. Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung betreffend die Entscheidungsorgane oder den Entscheidungsprozess (vgl. Artikel 7) aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;

  2. Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung betreffend den Kernprozess (vgl. Artikel 10) aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;

  3. Nichtanwendbarkeit einer Mindestanforderung betreffend das Beurteilungsverfahren (vgl. Artikel 11) aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;

  4. Nichtanwendbarkeit der in Artikel 14 definierten Dreijahresregel;

  5. Nichtanwendbarkeit eines bestimmten Kriteriums aus Teil II, Kapitel 3 und den einschlägigen Anhängen aufgrund des nationalen Rechts oder aus anderen Gründen;

  6. Verlängerung der Einführungsperiode für die Umsetzung eines Kriteriums oder einer Kategorie von Kriterien aus Teil II, Kapitel 3.

A.1.2

Ausnahmen betreffend die in Bst. a), b), c), e) und f) genannten Punkte können einem UEFA-Mitgliedsverband gewährt werden und gelten für alle bei diesem Verband registrierten Klubs, die eine Lizenz beantragen, die zur Teilnahme an der UEFA Women’s Champions League berechtigt.

A.1.3

Ausnahmen betreffend den in Abs. A.1.1 Bst. d) genannten Punkt können einem einzelnen Klub gewährt werden, der eine Lizenz beantragt.