Artikel 14 Definition Lizenzbewerber und Dreijahresregel - Klublizenzierung

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung für die UEFA Women’s Champions League

Content Type
Technische Reglemente
Category
Spezifische Reglemente
Subject
Club Licensing
Language
Deutsch
Enforcement Date
1 June 2022
14.01

Der Lizenzbewerber kann ausschließlich ein Fußballklub sein, d.h. eine rechtliche Einheit, welche die umfassende und alleinige Verantwortung für eine Fußballmannschaft trägt, die an nationalen und internationalen Klubwettbewerben teilnimmt, und die:

  1. registriertes Mitglied eines UEFA-Mitgliedsverbands und/oder von dessen angeschlossener Liga ist (nachfolgend: registriertes Mitglied); oder

  2. die in einer Vertragsbeziehung zu einem registrierten Mitglied des Verbands steht (nachfolgend: „Fußballunternehmen“).

14.02

Die Mitgliedschaft und/oder gegebenenfalls die Vertragsbeziehung müssen zu Beginn der lizenzierten Spielzeit seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Spielzeiten bestehen. Der Lizenzbewerber muss mindestens in drei aufeinanderfolgenden Spielzeiten (nachfolgend „Dreijahresregel“) an offiziellen Wettbewerben teilgenommen haben.

14.03

Jede Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Fusion mit einem anderen Unternehmen oder der Übertragung der fußballerischen Tätigkeiten an ein anderes Unternehmen) oder der Identität (einschließlich Hauptsitz, Name oder Klubfarben) eines Lizenzbewerbers/Lizenznehmers muss dem Lizenzgeber und der UEFA vor Beginn des Lizenzierungsverfahrens mitgeteilt werden.

14.04

Jede Änderung der Rechtsform, der rechtlichen Konzernstruktur (einschließlich einer Fusion mit einem anderen Unternehmen oder der Übertragung der fußballerischen Tätigkeiten an ein anderes Unternehmen) oder der Identität (einschließlich Hauptsitz, Name oder Klubfarben) eines Lizenzbewerbers/Lizenznehmers, die in den drei Jahren vor Beginn der lizenzierten Spielzeit auf Kosten der Integrität eines Wettbewerbs oder zur Förderung der sportlichen Qualifikation des Lizenzbewerbers für einen Wettbewerb oder zur Förderung des Erhalts einer Lizenz erfolgt ist, wird als Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der etwaigen Vertragsbeziehung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet.

14.05

Die FKKK kann in Übereinstimmung mit Anhang A Ausnahmen zur Dreijahresregel gewähren.